Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Rentenanpassung 2010. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 1.7.2010 in Höhe des bereits zuvor geltenden Betrages von 27,20 Euro durch § 1 Abs 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (juris: RWBestV 2010) missachtet keine Grundrechte der Rentenbezieher.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Ausbleiben einer Erhöhung der ihm zuerkannten Altersrente zum 1. Juli 2010.

Der am 8. September 1938 geborene Kläger steht nach vorausgegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1. Oktober 1998 im Altersrentenbezug. Die Rentenhöhe ermittelte die Beklagte seinerzeit mit Bescheid vom 22. Juni 1998 in Höhe von 3.071,36 DM brutto. Dabei legte sie 64,4566 Entgeltpunkte zugrunde, von denen 56,5918 auf Beitragszeiten und 4,3022 auf beitragsfreie Zeiten entfielen. Weitere 3,5626 Punkte wurden als zusätzliche Entgeltpunkte in Ergänzung zu den diesbezüglich bereits berücksichtigten auf Beiträgen beruhenden Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten angerechnet. Ausgehend von diesen insgesamt 64,4566 Entgeltpunkten, einem Rentenart- und Zugangsfaktor von jeweils 1,0 und dem damaligen aktuellen Rentenwert von 47,65 DM ergab sich der damalige Renten(brutto)zahlbetrag von 3.071,36 DM (entsprechend dem Produkt von 64,4566 mit 47,65 DM).

Soweit es in den folgenden Jahren Anpassungen des jeweiligen aktuellen Rentenwerts gab, ist entsprechend auch die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente angepasst worden. Zum 1. Juli 2009 wurde der aktuelle Rentenwert (West) von 26,56 € auf 27,20 € angehoben. Seitdem beträgt der monatliche Renten(brutto)zahlbetrag für den Kläger 1.753,22 €.

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass sich nach der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes und damit des Rentenzahlbetrages ergebe.

Die dagegen am 3. November 2010 vom Kläger erhobene auf die Erhöhung der Rente um jedenfalls 1,2 % gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover mit Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011, dem Kläger zugestellt am 11. Februar 2011, abgewiesen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte Rentenerhöhungsbegehren. Die gesetzlichen Bestimmungen begegneten auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit der am 21. Februar 2011 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger erachtet es für gleichheitswidrig und willkürlich, dass die Bemessung der Altersvorsorge für Beamten nach anderen Regelungen erfolge als die Berechnung der Renten in der allgemeinen Rentenversicherung. Jedenfalls habe der Gesetzgeber bereits mit der Nichtanpassung der Renten zum 1. Juli 2004 die Grenze der verfassungsrechtlich noch zulässigen Eingriffe in die Erwartung künftiger Rentenerhöhungen erreicht. Auch deckten die staatlichen Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend die von dieser zu gewährenden versicherungsfremden Leistungen ab.

Er beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Februar 2011 und die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 aufzuheben und

2. die Beklagte zur Erhöhung der ihm gewährten Altersrente zum 1. Juli 2010 um mindestens 1,2 % zu verpflichten,

hilfsweise,

eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG, weiter hilfsweise eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2011 und Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2011) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Nichtanpassung der dem Kläger gewährten Altersrente zum 1. Juli 2010 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und missachtet keine Grundrechte des Klägers.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die beanstandete Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 aus der Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung, die sie im Widerspruchsbescheid gefunden hat, eine Regelung im Sinne der Feststellung einer Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe getroffen hat.

1. Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser...

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