Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Schulden sind nach § 22 Abs. 5 SGB 2 nur in Ausnahmefällen vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

2. Beruhen Energiekostenrückstände nicht auf einer Nachforderung aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden, die gezahlten Abschlagsbeträge übersteigenden Energieverbrauchs oder einer Tariferhöhung, sondern sind diese durch die Nichtzahlung der Abschlagsbeträge verursacht, so handelt es sich nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, sondern um Schulden.

3. Die Belieferung des Haushalts mit Energie und Wasser gehört sozialhilferechtlich zum Mindeststandard. Deshalb ist bei deren Sperrung grundsätzlich von einer Unbewohnbarkeit der Wohnung auszugehen. Hat der Hilfebedürftige dennoch über einen Zeitraum von fünf Monaten seine Wohnung genutzt, so fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung seiner Notlage zur darlehensweisen Übernahme seiner rückständigen Energiekosten durch einstweiligen Rechtsschutz.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl § 177 SGG).

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme rückständiger Energiekosten.

Der Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende: solche wurden ihm zuletzt für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2008 und vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 bewilligt (vgl. Bescheide vom 30. Mai 2008; Änderungsbescheide vom 04. Juni 2008 sowie zuletzt Änderungsbescheide vom 06. Oktober 2008). Im Laufe des Jahres 2008 ergingen gegen den Antragsteller insgesamt sieben Sanktionsbescheide, u. a. wegen Meldeversäumnisse, Weigerung der Teilnahme an einer psychiatrischen Untersuchung, Ablehnung der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme, Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben (vgl. Aufstellung Blatt 380 f. BA). Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht (SG) Hannover am 10. November 2008 (Az.: S 52 AS 2543/08 ER) verpflichtete sich der Antragsgegner dazu, bis auf zwei (Bescheid vom 30. Mai 2008 und Bescheid vom 20. August 2008) alle Sanktionsbescheide aufzuheben. Im Ergebnis war der Antragsteller damit ab dem 01. Dezember 2008 von keiner Leistungsabsenkung mehr betroffen.

Mit E-Mail vom 07. April 2008 und im Rahmen eines Fortzahlungsantrags vom 30. April 2008 hatte der Antragsteller dem Antragsgegner ohne Beifügung von entsprechenden Belegen mitgeteilt, dass die Stadtwerke C. AG seit dem 01. Januar 2008 seine Nebenkostenvorauszahlungen erhöht hätten und um Berücksichtigung gebeten. Trotz Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners vom 30. Mai und vom 12. Juni 2008 legte der Antragsteller jedoch keine (ausreichenden) Unterlagen zum Beleg und zur Spezifizierung der Erhöhung der Stromkosten vor.

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2008 beim SG Hannover die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 700,00 € für die Stadtwerke zu verpflichten, um die für seine Wohnung in der D. in E. bestehende Stromsperre zu beenden. Zur Begründung hat er angegeben, dass er seit zwei Monaten ohne Strom in der Wohnung sitze und durch die vielen Sanktionen ab August ein wenig überfordert gewesen sei. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten und hat angegeben, dass ihm das Bestehen von Energieschulden und die Tatsache einer Energiesperre nicht bekannt sei. Er hat den Antragsteller darum gebeten, nähere Nachweise darüber vorzulegen oder eine Vollmacht zu erteilen, damit er die erforderlichen Angaben gegebenenfalls direkt beim Energieversorger abfragen könne. Der Antragsteller hat daraufhin eine Kontoinformation der Stadtwerke C.  AG vom 10. November 2008 vorgelegt, aus der sich lediglich ergibt, dass zum 10. November 2008 Rückstände in Höhe von 733,13 € bestanden. Die Erteilung einer Vollmacht hat er ausdrücklich abgelehnt.

Mit Beschluss vom 14. November 2008 hat das SG Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da sich aus dem fragmentarischen Vortrag des Antragstellers eine Sperrung der Versorgung beziehungsweise ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht sicher feststellen lasse.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 20. November 2008 zugestellten Beschluss am 24. November 2008 Beschwerde erhoben.

Auf Aufforderung des Berichterstatters hat er eine Bestätigung der Stadtwerke C. AG vom 04. Dezember 2008 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass am 14. Mai 2008 der Stromzähler für die Wohnung des Antragstellers ausgebaut wurde und dass gegen den Antragsteller die vorgenannte Forderung in Höhe von 733,13 € besteht.

Der ...

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