Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung. Aufenthalt zur Entwöhnungsbehandlung in einem Adaptionshaus

 

Leitsatz (amtlich)

Der Aufenthalt in einem Adaptionshaus führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II, wenn die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Bewohner übernimmt. Eine Gesamtverantwortung der Einrichtung liegt jedenfalls vor, wenn die Bewohner über ihren gesamten Tagesablauf rechenschaftspflichtig sind und auch finanzielle Mittel individuell bei konkretem Anlass von der Einrichtung ausgegeben werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.09.2020; Aktenzeichen B 14 AS 41/19 R)

BSG (Beschluss vom 29.08.2019; Aktenzeichen B 14 AS 190/19 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 28. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate November 2015 bis März 2016, wobei es um die Frage geht, ob ein Leistungsausschluss vorliegt, insbesondere ob die Klägerin im Adaptionshaus x in A-Stadt stationär untergebracht war.

Die 1994 geborene Klägerin wurde am 28. September 2015 in das Adaptionshaus x in A-Stadt zur 2. Phase der medizinischen Entwöhnung aufgenommen, nachdem sie sich vom 31. März 2015 bis zum 28. September 2015 wegen einer stationären Behandlung in der Fachklinik „x“ befunden hatte. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 bewilligte der Fachbereich Soziales und Bildung der Hansestadt Lüneburg der Klägerin einen monatlichen Barbetrag gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII i.H.v. 107,73 € monatlich. Die Kosten der stationären Betreuung wurden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus Sozialhilfemitteln getragen. Zusätzlich bekam die Klägerin Verpflegungsgeld i.H.v. 5,50 € täglich, Kosten für Heimfahrten i.H.v. insgesamt 208,40 € sowie Bekleidungsgeld i.H.v. insgesamt 376,- €. Das Verpflegungsgeld wurde seitens der Einrichtung wöchentlich i.H.v. jeweils 38,50 € ausgezahlt, und zwar jeweils montags um 11.30 Uhr. Die Beträge für Heimfahrten wurden in der Regel vor Antritt der Heimfahrt an die Klägerin gezahlt. Diese erwarb die Fahrkarten und legte diese in der Einrichtung vor, woraufhin die Einrichtung die entsprechenden Kosten dem SGB XII-Träger gegenüber abrechnete. Von dem Bekleidungsgeld ließ sich die Klägerin jeweils Teilbeträge auszahlen, wobei die Belege für die eingekaufte Kleidung wiederum der Einrichtung vorgelegt wurden und diese dann die entsprechende Abrechnung dem SGB XII - Leistungsträger gegenüber vornahm.

Ziel der Behandlung im Adaptionshaus x war es, die in der fachklinischen Entwöhnungsbehandlung neu erlernten Verhaltensmechanismen unter alltagsrealistischen Bedingungen zu erproben und im Alltag tragfähig zu machen. Konkret beinhaltete die Unterstützung nach dem Konzept der Einrichtung folgendes:

• Entwicklung und Festigung abstinenzsichernder Strategien

• Vertiefung der in der intensivtherapeutischen Behandlung erlernten Verhaltens-, Erlebens- und Einstellungsänderungen

• Bearbeitung von noch bestehenden psychischen Problemen

• Öffnung nach außen

• Förderung von Eigeninitiative und Selbstverantwortung im Freizeitbereich und bei sozialen Kontakten

• Entwicklung von Selbstversorgungsfähigkeiten (selbständiges Wirtschaften, kochen, Tagesstrukturierung)

• Regulierung von Schulden

• Regelung justizieller Belastungen

• Aufbau eines tragfähigen sozialen Netzwerkes

• Entwicklung einer realistischen Zukunfts- und Berufsperspektive

• Wiederherstellung und/oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

• Beschaffung eines eigenen Wohnraums für die Zeit nach der Adaption

• Vermittlung in weiterführende Angebote (ambulante Hilfen, Selbsthilfegruppen).

Die Behandlung wurde entsprechend dem Therapiekonzept durch vier Säulen geprägt: Sozialbetreuung, Soziotherapie, Psychotherapie und Arbeitstherapie / berufliche Orientierung. Die Sozialtherapie diente der Hilfestellung bei der Verwirklichung der neu erworbenen psychosozialen Kompetenzen im konkreten Umfeld. Hierzu gehörten auch Unterstützung und - wenn notwendig - auch Begleitung bei den Kontakten zur Agentur für Arbeit, Sozialamt, Arbeitgeber, Vermieter usw. Die individuellen Behandlungsziele wurden mit den entsprechenden Patienten erarbeitet. Im Rahmen der Arbeitstherapie wurden unterschiedliche Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Belastbarkeit und Erwerbsfähigkeit angeboten, wie Basistraining zur beruflichen Neuorientierung, Praktikum, Bewerbungstraining, Nachholen des Schulabschlusses bzw. Fortsetzung der Ausbildung usw. Die Selbstversorgungstherapie hatte das Ziel, das selbständige Alleinleben (wieder) einzuüben. Bei Bedarf oder der Gefahr von Überforderung erhielten die Patienten therapeutische Hilfestellung. Die Indikation zur Einzel- und Gruppenpsychotherapie richtete sich nach dem Einzelfall. Die Sitzungen nahmen im Verlauf der...

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