Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommensermittlung. sonstige Bezüge. Urlaubsgeld. Weihnachtsgeld. Bezugszeitraum. Elterngeldzahlung für Lebensmonate des Kindes -Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei den als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bezeichneten Sonderzuwendungen handelt es sich um sonstige Bezüge iS von § 38a Abs 1 S 3, die gemäß § 2 Abs 7 S 2 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind. (Rn. 25)

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs 2 S 1 BEEG, wonach das Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes – und nicht für Kalendermonate – gezahlt wird. (Rn. 30)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 10 EG 20/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Rz. 1

 Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Elterngeld in Bezug auf Anspruchszeitraum und Anspruchshöhe.

Rz. 2

 Nachdem seiner Ehefrau mit Bescheid vom 1. August 2007 Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihres 2007 geborenen Sohnes B… unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes bewilligt worden war, beantragte am 18. September 2007 auch der Kläger Elterngeld für den 4. bis 6. Lebensmonat seines Sohnes aus dem Erwerbseinkommen vor der Geburt. Der dabei vorgelegten Bescheinigung B… seines Arbeitgebers zufolge hatte er Elternzeit für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2007 in Anspruch genommen. Die Beklagte änderte angeblich nach Absprache mit dem Kläger die Angaben des Klägers im Antragsvordruck zum Bezugszeitraum auf den 4. und 5. Lebensmonat und bewilligte ihm mit Bescheid vom 20. September 2007 Elterngeld für den vierten Lebensmonat (19. September bis 18. Oktober 2007) i. H. v. 848,65 € und für den fünften Lebensmonat (19. Oktober bis 18. November 2007) i. H. v. 1.423,25 €. Ausgangspunkt der Berechnung durch die Beklagte war ein mit 1.931,13 € beziffertes durchschnittliches monatliches Netto-Erwerbseinkommen des Klägers im Bemessungszeitraum, das die Beklagte aus den von seinem Arbeitgeber bescheinigten monatlichen Nettobezügen für die Monate Juni 2006 bis Mai 2007 nach Abzug einer Werbungskostenpauschale und ohne Einbeziehung des im Juni 2006 ausgezahlten Urlaubsgeldes i. H. v. 993,00 € sowie des mit dem Novembergehalt ausgezahlten Weihnachtsgeldes in Höhe des regelmäßigen festen Brutto-Monatsentgelts von 3.236 € errechnet hatte.

Rz. 3

 Mit seinem am 15. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bewilligung von Elterngeld für den 4. und den 5. Lebensmonat seines Sohnes entspreche nicht seinem Antrag, denn er habe, wie sich aus der bei Antragstellung vorgelegten Bescheinigung B… ergebe, Elterngeld für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2007 zwei Kalendermonate beantragt, weil er in dieser Zeit auch in Elternzeit sei. Seine entsprechenden Angaben im Antragsvordruck habe die Beklagte gegen seinen Willen unter Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinien abgeändert. Im September 2007 habe er keine Elternzeit in Anspruch genommen. Es sei unerheblich, dass er noch Jahresurlaub zu beanspruchen gehabt habe. Die Anknüpfung an die Lebensmonate des Kindes sei rechtswidrig. Die Wahl des konkreten Zeitpunkts der Kinderbetreuung stehe nicht dem Staat zu, sondern den Eltern. Die Begrenzung auf Lebensmonate sei ein Verstoß gegen Grundrechte und das Gesetz müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Durch den Abzug für den September erhalte er wenige Elterngeld, obwohl er keine Teilzeittätigkeit ausgeübt habe. Im Übrigen seien bei der Ermittlung seines durchschnittlichen Einkommens das Weihnachtsgeld sowie das Urlaubsgeld zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Unter Berücksichtigung von Art. 6 Grundgesetz (GG) müsse § 4 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldgesetz (BEEG)) verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass Elterngeld für die Monate Oktober und November 2007 zu gewähren sei.

Rz. 4

 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Lebensmonate bildeten die Grundlage für die Berechnung und Zahlung des Elterngeldes, weil diese Leistung nach ihrem Sinn und Zweck für die vollen ersten vierzehn Lebensmonate gewährt werden müsse, um das in dieser Zeit wegfallende Einkommen auszugleichen. Das Gesetz habe zur Verwaltungsvereinfachung auf Lebensmonate abgestellt. Eine Wahlmöglichkeit würde eine aufwändigere Berechnung zur Folge haben. Da der Kläger seine Elternzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2007 genommen habe, habe er innerhalb des vierten Lebensmonats Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dieses sei gemäß § 2 Abs. 3 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes für diesen Monat zu berücksichtigen gewesen.

Rz. 5

 Das im Juni 2006 erhaltene Urlaubsgeld sowie das im November 2006 gezahlte Weihnachtsgeld seien gemäß § 2 Abs. 7 BEEG als sonstige...

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