Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld -Berechnung. Einkommensermittlung. aufgrund vertraglicher Vereinbarung jährlich gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 

Orientierungssatz

Die im Bemessungszeitraum aufgrund vertraglicher Vereinbarung jährlich als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlten zusätzlichen zwei Monatsgehälter sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 10 EG 8/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes.

Die 1967 geborene und als Ingenieurin erwerbstätige Klägerin nahm nach der Geburt ihrer Tochter E. W. am X.. August 2007 gegenüber ihrem Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch und beantragte Elterngeld auf der Basis des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens. Die Beklagte entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 und bewilligte ihr ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1574,51 € monatlich. Dieser Betrag entsprach 67 v. H. des von ihr anhand der von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 mit 2350,02 € errechneten durchschnittlichen monatlichen (Netto-)Erwerbseinkommens in Höhe von 2350,02 €. Bei dieser Berechnung hatte die Beklagte die beiden im Juli und November 2006 ausgezahlten und als 13. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) bzw. 14. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) bezeichneten Zuwendungen in Höhe jeweils eines Monatsgehalts unberücksichtigt gelassen. Da die Klägerin die Zahlung des Elterngeldes für die ersten 24 Lebensmonate ihrer Tochter beantragt hatte, beschränkte die Beklagte den ihr monatlich auszuzahlenden Betrag im Bewilligungsbescheid auf 50 v. H. des bewilligten Elterngeldes, d. h. auf 787,26 €.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid beanstandete die Klägerin u.a., dass die Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes die beiden zusätzlichen Monatsgehälter nicht berücksichtigt habe. Da es sich um vertraglich vereinbarte und jährlich immer wieder zum selben Zeitpunkt wiederkehrende Zahlungen handele - es sei seinerzeit das Jahresgehalt verhandelt worden -, seien diese nicht als bei der Berechnung des Elterngeldes außer Betracht zu lassende Einmalzahlungen zu bewerten. Gemäß der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Broschüre sei für die Ermittlung des Elterngeldes der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Erwerbseinkommens der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes maßgeblich. Zu diesem gehörten in ihrem Falle auch die beiden zusätzlichen Gehälter.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte im Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 zur unterbliebenen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld aus, diese Sonderzahlungen seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich dabei ausweislich der Verdienstabrechnungen um sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehandelt habe, die gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) nicht als Einnahme zu berücksichtigen gewesen seien.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat die Klägerin ihr Begehren schließlich auf die Zuerkennung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der beiden zusätzlichen Monatsgehälter beschränkt und bekräftigt, dass es sich bei ihnen nicht um von der Berücksichtigung ausgenommene sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG handele. Gemäß Ziffer 115 Abs. 2 Nr. 5 der Lohnsteuerrichtlinien seien sonstige Bezüge in diesem Sinne z. B. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt würden. Im Unterschied dazu erhalte sie ihr Urlaubsgeld jedoch fortlaufend, nämlich seit zehn Jahren. Da es ebenso wie das Weihnachtsgeld vertraglich vereinbart sei, sei die Überlegung, Einmalzahlungen dürften bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden, weil es bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruhen würde, ob eine solche Zahlung im Bezugsraum anfalle, in ihrem Falle nicht gerechtfertigt. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld seien auch Einkommen, das ihr - der Klägerin - zuletzt monatlich zur Verfügung gestanden habe. Sie prägten nachhaltig die für das Elterngeld maßgebenden Verhältnisse. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber das Entgelt gleichmäßig auf die zwölf Monate des Jahres gleichmäßig verteile oder - neben dem monatlich ausgezahlten Monatsgehalt - ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld zahle.

Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 28. Oktober 2009 abgewiesen. Es hat die der Klägerin im Bemessungszeitraum im Juni und im November 2006 zugeflossenen zusätzlichen zwei Monatsgehälter als sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG bewertet, die gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen...

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