Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. zulässige Anfechtungsklage. - zulässige Feststellungsklage. gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Verkehrsunternehmen gem § 129 Abs 4 SGB 7. Müllentsorgungsunternehmen. altes Recht. neues Recht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Müllentsorgungsbetrieb handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen iS des § 129 Abs 4 SGB 7. Für ihn ist die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen der zuständige Unfallversicherungsträger. Dies folgt aus der historisch gewachsenen Abgrenzung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und gilt mangels Neuordnung durch Rechtsverordnung (Ermächtigung in § 122 Abs 1 S 1 SGB 7, früher § 646 Abs 2 RVO) bis heute.

2. Trotz des Wegfalls des Übernahmeverfahrens nach § 129 Abs 3 SGB 7 idF bis 31.12.2004 bleibt die Anfechtungsklage eines Unfallversicherungsträgers gegen den Übernahmebescheid zulässig. Sie kann um die Klage auf Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers erweitert werden.

3. Die Übergangsvorschrift des § 218d SGB 7 findet keine Anwendung, wenn ein Ausschlusstatbestand gemäß § 139 Abs 4 SGB 7 vorliegt.

4. Die Regelung des § 131 Abs 1 SGB 7, wonach der für das Hauptunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger auch für dessen Neben- und Hilfsunternehmen zuständig ist, gilt auch für in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebene Unternehmen der Kommunen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen B 2 U 13/06 R)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2004 ist hinsichtlich der Verurteilung der Beigeladenen zu 2) gegenstandslos.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2004 wird zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der für die Beigeladene zu 1) zuständige Unfallversicherungsträger ist.

4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Beigeladene zu 1) in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) (kommunaler Unfallversicherungsträger) übernehmen durfte bzw. ob diese (oder die Klägerin) zuständiger Unfallversicherungsträger ist.

Ursprünglich wurde die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt F. von dieser mit eigenen Mitarbeitern betrieben. Die Beigeladene zu 2) betrachtete sich als zuständiger Unfallversicherungsträger.

Mit Wirkung ab 1. Juli 1999 wurde die Beigeladene zu 1) gegründet. Ihr Stammkapital wurde im Gründungszeitpunkt in voller Höhe von der Stadt F. gehalten. Im Dezember 2001 räumte sie der R. Beteiligungsgesellschaft mbH und Co KG Geschäftsanteile im Umfang von 47 % unter Erhöhung des Stammkapitals ein. Ihren Betrieb nahm die Beigeladene zu 1) zum 1. Januar 2000 - dem Zeitpunkt der Überleitung vormals städtischen Personals - auf.

Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 16. Juni 1999 ist Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) die Sammlung, der Transport, die Behandlung und Verwertung von Abfällen, der Betrieb von Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen einschließlich der Rekultivierung und Nachsorge von Deponieeinrichtungen, die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen, die Beschaffung und Wartung von Kraftfahrzeugen und Maschinen für kommunale Auftraggeber und kommunale Einrichtungen im Bereich der interkommunalen Verflechtung des Oberzentrums F.. U. a. betreibt sie dazu eine Mülldeponie. Gemessen am Entgeltanteil lag (im Jahre 2000) der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Abfallwirtschaft (54,4 %, 154 Beschäftigte). Im Bereich Stadtreinigung beträgt der Entgeltanteil 22,4 % (58 Beschäftigte) und in den gemeinsamen Zwecken dienenden Bereichen 25,2 % (47 Beschäftigte). Im Jahre 2004 teilten sich die seinerzeit 243 Mitarbeiter auf den Bereich “Logistik Entsorgung„ (Müllentsorgung und Containerdienst, 104 Mitarbeiter), “Logistik Reinigung„ (Straßen- und Wegereinigung, Winterdienst, 53 Mitarbeiter), “Recyclinghöfe„ (16 Mitarbeiter), Werkstatt (7 Mitarbeiter) und Verwaltung (47 Mitarbeiter, davon 25 im Bereich “Verwaltung allgemein„) auf. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 5 VA Klägerin), die Leistungsbeschreibung (Bl. 36 VA Klägerin), die Mitarbeiterübersicht (Bl. 153 PA=204 VA Klägerin) sowie die Lohnsummenübersicht (Bl. 208 VA Klägerin) verwiesen. Die Beigeladene zu 1) ist nicht als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt.

Im Jahre 2005 fanden Verschiebungen im Bereich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) statt. Der Müllabfuhrbereich wurde rationalisiert, während mehr Aufgaben in den Bereichen Mülldeponie und Reinigung hinzukamen. Vor diesen Verschiebungen waren im Jahre 2005 acht Beschäftigte betroffen. Im Jahre 2006 werden voraussichtlich fünf Beschäftigte von Veränderungen betroffen sein.

Nach Austausch der unterschiedlichen Rechtsansichten zw...

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