Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit

 

Orientierungssatz

1. Nach § 159 Abs 1 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

2. Unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemesseneren Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

3. Wurde der Arbeitnehmer bereits mehrfach abgemahnt, hat er wiederholt den Betriebsfrieden gestört und seinen Dienst vorzeitig unentschuldigt beendet, so ist eine fristlose Kündigung als Reaktion auf das Fehlen berechtigt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 5. Februar 2015 bis 29. April 2015.

Die 1956 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 6. Juli 2009 als Fachassistentin in der Eingangszone des Jobcenters B-L (im Folgenden: AG) beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis war eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vereinbart worden.

Die Klägerin wurde von der AG mehrfach arbeitsrechtlich abgemahnt, unter anderem mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wegen vorzeitiger unentschuldigter Beendigung ihres Dienstes und Sachbeschädigung an ihrer Dienstkarte am 5. Juli 2017 sowie unentschuldigten Fehlens am 9. Juli 2013, mit Schreiben vom 26. Januar 2015 wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern sowie Androhung körperlicher Gewalt, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wegen unsachlicher Einträge in die Kundenkartei “verbis„ der Beklagten und mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2015 wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern.

Einen ihr für den 19. Januar 2015 genehmigten Urlaub trat die Klägerin nicht an, sondern blieb am 14. Januar 2015 der Arbeit fern, was die Klägerin mit einem Versehen entschuldigte. Als sie hierauf am 15. Januar 2015 angesprochen wurde, beantragte die Klägerin mündlich bei ihrer Teamleiterin die Bewilligung eines Urlaubstages am 21. Januar 2015. Die Teamleiterin genehmigte diesen Antrag mündlich zunächst, widerrief ihn jedoch wenige Minuten später unter Hinweis auf eine von ihr übersehene, für diesen Tag bereits seit längerem geplante Weiterbildungsveranstaltung, für welche Anwesenheitspflicht der Klägerin bestand. Hierauf wurde die Klägerin am selben Tag nochmals per email hingewiesen. Gleichwohl erschien sie am 21. Januar 2015 nicht zur Arbeit. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde die Klägerin wegen dieses Fehlens abgemahnt. In einem mit der Beklagten am 26. Januar 2015 geführten Gespräch zur Klärung des Sachverhaltes gab die Klägerin private Gründe für ihr unentschuldigtes Fehlen an.

Die AG kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 4. Februar 2015 außerordentlich fristlos zum 4. Februar 2015, da die Klägerin am 21. Januar 2015 eigenmächtig nicht genehmigten Urlaub angetreten und sie sich zudem in Gesprächen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten unangemessen verhalten habe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 kündigte die AG das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich zum 30. September 2015.

Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 4. März 2015 arbeitslos und beantragte die Bewilligung Alg. Mit Bescheid vom 10. März 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen im Zeitraum vom 5. Februar 2015 bis 29. April 2015 fest. Die Klägerin habe eigenmächtig Urlaub angetreten, obwohl dieser ausdrücklich nicht genehmigt worden sei. Nachdem die AG bereits eine Abmahnung ausgesprochen gehabt habe, habe die Klägerin voraussehen müssen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt und sie hierdurch arbeitslos werden würde. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen, sie mindere den Anspruch der Klägerin auf Alg um 180 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 10. März 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 30. April 2015 bis 6. Mai 2015 fest, weil die Klägerin sich verspätet arbeitslos gemeldet habe. Die Sperrzeit dauere eine Woche, sie mindere den Anspruch der Klägerin auf Alg um weitere sieben Tage. Durch einen dritten Bescheid vom 10. März 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 4. März 2015 für 720 Kalendertage. Wegen der beiden Sperrzeiten ruhe der Leistungsanspruch im Zeitraum vom 4. März 2015 bis 6. Mai 2015.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2015 Widerspruch ein, mit welchem sie die in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfe zurückwies. Durch Widerspruchsbescheide vom 23. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die eine Sperrzeit verfügenden Bescheide zurück. Die Klägerin hätte sich spätestens am 9. Februar 2015 arbeitsuchend melden müssen. Sie habe sich zudem ve...

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