Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Berücksichtigung von in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließenden Einnahmen im Zuflussmonat. Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 aF bei endgültiger Entscheidung nach § 328 Abs 3 SGB 3

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 S 2 SGB II aF (heute: § 11 Abs 3 S 3 SGB II) ist auf Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt. Führt nach einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II (heute: § 41a Abs 1 S 1 SGB II) bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme vollständig nach § 11 Abs 3 S 1 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Eine normative Zuflussbestimmung wird in diesen Fällen durch § 11 Abs 3 S 2 SGB II aF (heute: § 11 Abs 3 S 3 SGB II) nicht eröffnet.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren begehren die Kläger von dem Beklagten nur noch für November 2014 um 691,82 € höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫. Umstritten ist dabei nur, ob der Beklagte ein am 27. November 2014 an den Kläger zu 1) ausgezahltes Weihnachtsgeld von 742,50 € netto bereits im Zuflussmonat anspruchsmindernd berücksichtigen durfte.

Der 1982 geborene Kläger zu 1), seine 1985 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihr 2014 geborenes gemeinsames Kind, der Kläger zu 3), leben zusammen in der im Rubrum angegebenen Wohnung, für die sie monatlich 616,00 € (Miete, Warmwasser, Nebenkosten) aufwenden. Der Kläger zu 1) ist berufstätig mit wechselndem Einkommen, für den Kläger zu 3) wird monatlich Kindergeld von 184,00 € gezahlt.

Auf Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. Mai 2014 für die Zeit von 01. Juni bis zum 30. November 2014 monatliche Leistungen von zusammen 805,54 € (Regelbedarfe von 353,00 €, Sozialgeld von 229,00 € zzgl Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 507,00 €). Dabei berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 887,45 €, bereinigt auf monatlich 452,46 €, und bei dem Kläger zu 3) die Kindergeldzahlung von 184,00 €. Aufgrund des wechselnden Einkommens des Klägers zu 1) bewilligte er die Leistungen nur vorläufig. Nach der Bewilligung von Elterngeld für die Klägerin zu 2) berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 09. Juli 2014 die Leistungen ab August 2014 neu auf zusammen 708,66 € (Anrechnung von 126,88 € Elterngeld unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30,00 € und eines Freibetrags von 150,00 €). Auch diese Leistungsbewilligung erging unter Hinweis auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II in Verbindung mit ≪iVm≫ § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB III≫ wiederum nur vorläufig.

Mit weiterem - bestandskräftigen - Bescheid vom 09. Februar 2015 hob er „aus formalen Gründen“ seinen Bescheid vom 13. November 2014 über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 wieder auf. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass eine erneute Entscheidung über diesen Zeitraum erfolge.

Mit Bescheid vom 20. März 2015 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger im Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2014 erneut (endgültig) fest. Für November 2014 berechnete er ausgehend von den Regelleistungen von jeweils 353,00 €, einem Sozialgeld von 229,00 € und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (jetzt für drei Personen) von 616,00 € einen Gesamtbedarf von 1.551,00 €. Bedarfsmindernd berücksichtigte er bei dem Kläger zu 1) ausgehend von einem jetzt nachgewiesenen Durchschnittsbruttoeinkommen von 996,58 € ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 460,43 € (Nettoeinkommen von 792,00 € abzüglich Fahrkosten von 36,00 €, Werbungskostenpauschale von 15,33 €, KFZ-Versicherung von 70,92 €, Versicherungspauschale von 30,00 € und eines Freibetrags aus Erwerbseinkommen von weiteren 179,32 €). Zusätzlich berücksichtigte er für November 2014 die in der Entgeltbescheinigung Fa „P Mode Ltd & CoKG“ für diesen Monat ausgewiesene Einmalzahlung „XMAS-Bonus“ ≪im Folgenden: Weihnachtsgeld≫ für den Kläger zu 1) von 930,15 € brutto/netto 742,50 € (Überweisungseingang 27. November 2015) in voller Höhe des Nettozahlbetrags. Als weitere Einnahmen berücksichtigte er weiterhin Elterngeld der Klägerin zu 2) von 126,88 € und bei dem Kläger zu 3) Kindergeld von 184,00 €. Daraus errechnete er für die Kläger für November 2014 noch einen Restbedarf für Unterkunft und Heizung von zusammen 67,19 € (Kläger zu 1): 27,44 €, Klägerin zu 2) von 27,45 € und Kläger zu 3) von 12,30 €). Zusätzlich ...

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