Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Höhe. Kurzarbeitergeld. regelmäßiges Arbeitsentgelt vor Beginn der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage

 

Orientierungssatz

Aufgrund der Regelung des § 47b Abs 3 SGB 5 ist abweichend von § 47 Abs 2 SGB 5, wonach für die Berechnung des Krankengeldes im Regelfall auf den letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) abzustellen ist, für Versicherte, die Kurzarbeitergeld beziehen, insoweit durchweg das regelmäßige Arbeitsentgelt (Regelentgelt) zu Grunde zu legen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalles, also vor Beginn der Kurzarbeit, erzielt worden ist. Auf einen geringeren Arbeitsverdienst während der Ausfallzeit oder auf das in dieser Zeit gezahlte Kurzarbeitergeld kommt es damit bei der Berechnung des Krankengeldes nicht an.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 1 KR 9/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldanspruches der Klägerin.

Die 1960 geborene Klägerin war bis zum 30. September 1999 bei einer Firma für Kraftwerkstechnik beschäftigt und während dieser Zeit freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug 6.643,00 DM. Am 20. September 1999 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit einer so genannten Auffanggesellschaft. Für dieses vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 befristete Arbeitsverhältnis, welches der Qualifizierung und der Weiterbildung der Klägerin dienen sollte, wurde die Geltung der Bedingungen der “Strukturarbeitszeit Null gemäß § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)„ vereinbart. Als Gehalt wurde die Zahlung von Kurzarbeitergeld auf der Basis einer “Bemessungsgrundlage eines monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 6.643,00 DM„ vereinbart.

Wegen einer am 4. Oktober 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zahlte die Beklagte der Klägerin zunächst vom 5. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 1999 ein kalendertägliches Nettokrankengeld in Höhe von 111, 93 DM und ab 1. Januar 2000 in Höhe von 112, 06 DM (Bruttokrankengeld: 129, 92 DM) auf der Grundlage eines Bruttoentgeltes von 6.643,00 DM monatlich. Hieran anschließend gewährte ihr die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Übergangsgeld für ihre Teilnahme an einer in der Zeit vom 22. Juni 2000 bis zum 13. Juli 2000 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme, aus der die Klägerin arbeitsfähig entlassen wurde. Im Anschluss bezog die Klägerin wieder Kurzarbeitergeld.

Vom 10. August 2000 bis zum 26. September 2000 zeigte die Klägerin der Beklagten erneut Arbeitsunfähigkeit an. Die Beklagte gewährte ihr daraufhin mit Bescheid vom 28. September 2000 ein kalendertägliches Krankengeld ab 11. August 2000 in Höhe von 94,21 DM, berechnet auf der Grundlage des monatlichen Kurzarbeitergeldes der Klägerin im Jahr 2000 in Höhe von 2.826,26 DM monatlich. In Höhe der Hälfte des auf dieser Basis für die Zeit vom 10. August 2000 bis zum 26. September 2000 berechneten Krankengeldes in Höhe von insgesamt 4.427,87 DM rechnete die Beklagte zudem mit der ihres Erachtens für den vorangegangen Leistungszeitraum eingetretenen Überzahlung in Höhe von 2.213,94 DM auf. Diese Überzahlung sei deshalb eingetreten, so die Beklagte, weil die Klägerin für diesen Zeitraum zu Unrecht Krankengeld auf der Grundlage ihres früheren Bruttoentgeltes erhalten habe.

Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte diese Aufrechnung auf und wies den Widerspruch im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Aufrechnung rechtswidrig sei, weil eine Aufhebung der Krankengeldbewilligung für die Zeit vom 5. Oktober 1999 bis zum 21. Juni 2000 aus Vertrauensschutzgründen nicht möglich sei. Die Klägerin habe aber für die Zeit vom 11. August 2000 bis zum 26. September 2000 keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes für Bezieher von Kurzarbeitergeld sei so zu bemessen, dass das Krankengeld nicht höher sei als die Summe von Kurzarbeitergeld und Kurzlohn. Dies folge aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes. Soweit die Klägerin meine, dass das Krankengeld bei Beziehern von Kurzarbeitergeld nach dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt zu bemessen sei, sei dies nicht richtig. Die Klägerin befinde sich seit dem 1. Oktober 1999 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis bei der Auffanggesellschaft. Aus dieser Beschäftigung habe die Klägerin aber kein Entgelt bezogen, sondern lediglich Kurzarbeitergeld. Krankengeld stehe ihr deshalb lediglich in Höhe des ihr gewährten Kurzarbeitergeldes zu.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin höheres Krankengeld begehrt und daran festgehalten, dass für die Berechnung ihres Krankengeldanspruches nicht auf das ihr entgangene Kur...

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