Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Höhe. Kurzarbeitergeld. strukturelle Kurzarbeit. Bemessungsgrundlage

 

Orientierungssatz

Zur Höhe des Krankengeldes bei struktureller Kurzarbeit gemäß § 175 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 1 KR 9/06 R)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Krankengeldes.

Die 1960 geborene Klägerin arbeitete bis zum 30. September 1999 für eine Firma B Kraftwerkstechnik GmbH für ein Bruttoentgelt von zuletzt 6.643,-- DM. Mit Datum vom 10. September 1999 schloss die Klägerin einen "Anstellungsvertrag" mit der Firma G Gesellschaft zur Beschäftigung und Weiterbildung im Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbau mbH. Das Anstellungsverhältnis war befristet bis zum 30. September 2000. Unter § 2 des Anstellungsvertrages war vereinbart: "Für das Anstellungsverhältnis in der G GmbH gelten die Bedingungen der Strukturkurzarbeit Null gem. § 175 SGB III -- Arbeitsförderung". Weiter war vereinbart, dass die Klägerin Kurzarbeitergeld auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 6.643,-- DM als Bemessungsgrundlage erhalte. In der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 13. Juli 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum ab dem 5. Oktober 1999 Krankengeld in Höhe von 129,92 DM täglich. Die Höhe der Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum ist unstreitig, weil die Beklagte eine zunächst durch Bescheid geltend gemachte Rückforderung angeblich überzahlten Krankengeldes später wieder zurückgenommen hat.

Für die Zeit vom 10. August 2000 bis 26. September 2000 brachte die Klägerin erneut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei. Durch Bescheid vom 28. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese für die Zeit ab dem 11. August 2000 Krankengeld berechnet auf der Basis des täglichen Kurzarbeitergeldes, also in Höhe von 94,21 DM erhalte. Zugleich wurde die Aufrechnung mit der angeblichen Krankengeldüberzahlung für den davor liegenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erklärt. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid insoweit auf, als damit Überzahlungen zurückgefordert waren. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass sich die Klägerin seit dem 1. Oktober 1999 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis befunden habe, so dass nur das dort erzielte Arbeitsentgelt maßgebend sei. Eine Bezugnahme auf das Monatsgehalt des Monats September 1999 würde auch dem Zweck des § 47 b Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zu widerlaufen. Mit der Vorschrift werde das Ziel verfolgt, die Höhe des Krankengeldes für Bezieher von Kurzarbeitergeld so zu bemessen, dass diese durch die Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt werden. § 47 b Abs. 3 SGB V sei so auszulegen, dass das Krankengeld nie höher als die Summe von Kurzarbeitergeld und Kurzlohn sein dürfe. Diese folge aus der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes. Es würde auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit mehr Geld erhalten würde als ihre gesunden Kollegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. Dezember 2000 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, dass allein maßgeblich für die Berechnung des Krankengeldes nicht der dem Versicherten tatsächlich entgangene Verdienst, sondern das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt sei. Als maßgeblicher Bemessungszeitraum habe vorliegend der September 1999 zu gelten, in welchem sie 6.643,-- DM brutto verdient habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 das Krankengeld für die Klägerin rückwirkend ab 11. August 2000 auf kalendertäglich 129,92 DM brutto festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Bei den 6.643,-- DM habe es sich nur um ein fiktives Monatsgehalt gehandelt, dass lediglich als Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld gedient habe und niemals von der Gesellschaft ausgezahlt werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, er war deshalb abzuändern. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 11. August 2000 bis 26. September 2000, welches auf der Grundlage eines Regelentgeltes...

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