Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszeiten aus Zeiten im Beitrittsgebiet. Altersrente. Rentenhöchstwert. Rentenanpassungsmitteilung. Entgeltpunkte. Beitragsbemessungsgrenze. Beitrittsgebiet. Zusatzversorgungssystem. Vergleichsberechnung. Verschuldenskosten. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen West bei der Überleitung von in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem in gesamtdeutsches Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wendet sich der Kläger gegen einen Bescheid, mit dem der Rentenhöchstwert seiner Altersrente festgestellt wurde, so werden spätere Bescheide zur Anpassung der Altersrente nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens.

2. § 256a SGB VI, § 259b SGB VI und § 260 SGB VI sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Orientierungssatz

1. Die Vorschriften der §§ 256a, 259b und § 260 Satz 2 SGB 6 über die mit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BVerfG, Beschl. vom 06.08.2002, 1 BvR 596/98, BVerfGE 100, 1, 40 f.).

2. Zu den Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG und zur Bemessung ihrer Höhe.

 

Normenkette

GG Art. 3, 14; SGB VI § 248 Abs. 3, §§ 256a, 259b, 260 S. 2, § 307b; SGB X § 44 Abs. 1; SGG §§ 77, 96

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gegen den Kläger werden gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz Kosten in Höhe von insgesamt 650,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung seiner erzielten Arbeitsentgelte, auch soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze - BBG - übersteigen, bzw. die Gewährung einer Leistung aus der Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung - FZR - neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1939 geborene Kläger siedelte am 14. Januar 1990 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland über. Auf seinen Antrag vom 18. November 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Januar 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01. April 2000. Zur Errechnung der Entgeltpunkte legte sie Arbeitsverdienste, hochgewertet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, auch soweit Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden waren, lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI i. V. m. Anlage 2 zum SGB VI zugrunde.

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger u. a. gegen die Nichtberücksichtigung von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - BBG - in der Zeit vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1989.

Die Beklagte berechnete die Rente mit Bescheiden vom 13. März 2000, 10. April 2000 und 15. Mai 2000 wegen Veränderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis neu, ohne eine Neuberechnung der Entgeltpunkte - EP - vorzunehmen.

Nachdem die Beklagte als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 die Zeit vom 09. September 1963 bis 19. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festgestellt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 die Rente des Klägers ab 01. April 2000 wegen einer Änderung von Beitragszeiten im Jahre 1995 sowie aufgrund der Feststellungen des Versorgungsträgers neu fest und berücksichtigte bei der Ermittlung der EP die vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - für den Zeitraum vom 09. September 1963 bis 19. Februar 1990, hochgewertet nach Anlage 10 zum SGB VI, insgesamt jedoch zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In dem Zeitraum vom 01. Januar 1964 bis einschließlich Dezember 1989 wurden mit den hochgerechneten Entgelten jeweils die BBG erreicht. Mit Bescheiden vom 22.01.2001, 16.02.2001, 22.07.2003, 01.08.2002, 03. Januar 2002, 06.08.2001 wurde die Rente des Klägers jeweils ohne Neufeststellung des Rentenwertes neu berechnet.

Mit Bescheid vom 02. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, Beitragszeiten im Beitrittsgebiet dürften nach § 260 Abs. 2 SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland für das entsprechende Kalenderjahr gegolten habe, angerechnet werden. Dies gelte auch für die nach dem AAÜG überführten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung dieser Einkommen auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversich...

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