Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenhöhe (Altersrente). Postversorgung. Zusatzversorgung. Berücksichtigung von FZR-Beiträgen. allgemeine Beitragsbemessungsgrenzen. Rentenwert (Ost). Systementscheidung. Persönliche Entgeltpunkte. Beitrittsgebiet. gGeichgestellte Beitragszeiten. Vergleichsberechnung. Besitzgeschützter Zahlbetrag. Bestimmtheit. Gesetzliche Rentenversicherung: Bemessung der Altersrente für einen Versicherten mit Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 254b SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Orientierungssatz

1. Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen der Rentenberechnung für einen Versorgungsempfänger mit Erwerbszeiten in der ehemaligen DDR nur dann gemäß § 307 b SGB VI zur Ermittlung einer Vergleichsrente nach den in der ehemaligen DDR erworbenen Anwartschaften verpflichtet, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der Versorgungsempfänger für Dezember 1991 das Recht hatte, von einem Versorgungsträger Zahlung einer Versorgung zu verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, Az. B 4 RA 27/02 R).

2. Hat der Versicherte erstmals im Jahr 2002 einen Anspruch auf Zahlung von Altersrente, so ist vom Versicherungsträger der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag nicht festzustellen. Die Besitzstandsregelung ist auf Rentner mit einem Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 begrenzt.

3. Die Regelung des § 254b SGB VI verstößt weder gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Bestimmtheitsgebot (Anschluss LSG Cottbus, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az: L 4 RA 126/02).

4. Die Systementscheidung des Gesetzgebers, in der DDR erworbene Rentenansprüche und -anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nach dem SGB 6) stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen (hier Postversorgung) zu ersetzen ist verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 41/02 R).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1, §§ 254b, 256a Abs. 3, §§ 259b, 260 S. 2, § 307b; AAÜG § 4 Abs. 4 S. 1, § 5

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine höhere als die ihm bislang gewährte Altersrente zusteht.

Der 1938 geborene Kläger absolvierte zunächst bei der Nationalen Volksarmee eine Ausbildung zum Funkmechaniker, die er im November 1960 als Facharbeiter abschloss. Nach dreijährigem Besuch einer Fachschule erwarb er am 26. Juli 1968 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Funktechnik zu führen. Anschließend war er bei der Deutschen Post als Toningenieur tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. März 1971 bei.

Mit Bescheiden vom 29. Juni 2000 bzw. vom 13. November 2000 stellten die jeweils zuständigen Versorgungsträger die Zeit vom 01. April 1962 bis zum 30. April 1963 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Sonderversorgungssystem und die Zeit vom 12. August 1968 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fest.

Am 06. November 2001 erklärte der Kläger, er sei vom 01. April 1959 bis zum Juni 1990 bei der Deutschen Post beschäftigt gewesen und beantrage die Anerkennung seiner Postversorgung “gem. dem 2. AAÜG AndG„. Mit Bescheid vom 23. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 259b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werde für die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte ausschließlich der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, so dass § 256a Abs. 2 SGB VI, der Sonderregelungen für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post vorsehe, nicht zur Anwendung komme. Mit seinem Widerspruch vom 07. Dezember 2001 wandte der Kläger ein, der Bescheid stehe seiner Meinung nach im Gegensatz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Nachdem der Kläger am 11. Dezember 2001 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab April 2002 beantragt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mit, sie werde zunächst seinen Rentenantrag bearbeiten, gegen den Rentenbescheid brauche er - soweit die Überprüfung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) begehrt werde - nicht gesondert Widerspruch einzulegen, er werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.

Mit Bescheid vom 01. März 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. April 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe eines Bruttobetrags von 1.246,91 Euro monatlich. Unter dem 27. März 2001 legte der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, ...

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