Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung einer Beitragsforderung mit einer laufenden Geldleistung. Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 S 3 SGB 4 sind auch ausreichend zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs 3 S 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle, dann reichen diese Beitragsnachweise auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006, zuzüglich Nebenforderungen.

Der am 1946 geborene Kläger, selbständiger Diplomingenieur, war Inhaber eines Ingenieurbüros für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die im Beitragszeitraum Dezember 2005 bis September 2006 geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung meldete der Kläger der T. (nachfolgend Beigeladene) als Einzugsstelle u.a. wie folgt: Dezember 2005: 2.009,00 €, Februar 2006: 2.285,60 €, März, April und Mai 2006: jeweils 2.147,30 €, Juni 2006: 1.145,91 €, September 2006: 1.156,27 € (vgl. Beitragsnachweise Bl. 99 ff. VerwA).

Bereits im Jahr 2005 kam der Kläger seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr nach, weshalb die Beigeladene auf Grund der entsprechenden Beitragsnachweise die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt L. betrieb, die jedoch nicht zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beiträge führte. Nachdem der Kläger im Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und das Beitragskonto des Klägers ausweislich des dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers im September 2007 übersandten Kontoauszugs (vgl. Schreiben vom 11.09.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen) für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 einen Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Nebenforderungen von 20.719,90 € auswies, einigte sich der anwaltlich vertretene Kläger mit der Beigeladenen dahingehend, die Beitragsrückstände in monatlichen Raten zu je 1.000,00 €, beginnend ab Ende November, zu zahlen (vgl. Schreiben vom 07. und 08.11.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen). Diese Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 05.05.2008 wandte sich die Beigeladene sodann an den Kläger, teilte diesem die aktuell noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit und forderte ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf, da andernfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden (vgl. Schreiben vom 05.05.2008, unblattierte VerwA der Beigeladenen), worauf der Kläger zwischen Mai und Oktober 2008 noch weitere Teilbeträge zahlte. Offen blieb eine Beitragsforderung in Höhe von 12.038,68 € zzgl. Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.

Mit Schreiben vom 12.04.2010 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und ermächtigte diese, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen einschließlich Nebenkosten von seinerzeit 18.820,90 € zu verrechnen (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten).

Mit Bescheid vom 21.03.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.12.2011 in Höhe von monatlich 869,27 € brutto (778,87 € netto), die sich ab 01.07.2012 auf 888,26 € brutto (795,89 € netto) erhöhte.

Nach Anhörung des Klägers verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2012 mit der laufenden Rente ab Dezember 2012 monatlich 200,00 € zugunsten der Beigeladenen und führte aus, von der Beigeladenen ermächtigt worden zu sein, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zu verrechnen. Die Gesamtforderung in Höhe von 21.123,43 € setze sich aus der Hauptforderung in Höhe von 12.038,68 € sowie Säumniszuschlägen und Nebenkosten in Höhe von 9.084,75 € (Stand 22.10.2012) zusammen. Die Forderung sei mit den Leistungsbescheiden der Einzugsstelle in Form von Beitragsnachweisen bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch jeweils monatlich fällig geworden. Ab 01.12.2012 würden von der Rente in Höhe von 795,89 € daher lediglich noch 595,89 € ausgezahlt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Rente die Pfändungsgrenze unterschreite und ihm bestandskräftige Leistungsbescheide nicht zugegangen seien. Auch sei eine Verrechnung eigener Forderungen mit anderen Krankenkassen nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 07.01.2013 “änderte„ die Beklagte ihren Bescheid vom 25.10.2012 “ab„ und führte aus, die Forderung der Beigeladenen sei am 01.05.2009 (ein Jahr nac...

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