Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen. Höhe des Regelentgelts

 

Orientierungssatz

Das Krankengeld bemisst sich im Regelfall nach dem schon für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen Arbeitseinkommen. Nur wenn der zuletzt der Beitragsbemessung zugrundeliegende Betrag erkennbar höher ist, als das zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Versicherten, ist die Vermutung, dass die Beitragsbemessung sein Arbeitseinkommen zutreffend widerspiegelt, widerlegt. Nur in diesem Fall muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden (Anschluss an BSG-Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 7).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen B 1 KR 44/08 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Krankengeldes (Krg) streitig.

Der 1959 geborene Kläger ist selbständiger Handelsreisender. Seit dem 1. Oktober 2003 ist er bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg ab dem 43. Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit freiwillig krankenversichert. Sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb betrug 2003 ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 2. August 2005 1.539,- € jährlich, d.h. 513,- € monatlich.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 legte die Beklagte der Beitragsberechnung ein fiktives monatliches Einkommen des Klägers in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage von 1.811,25 € zugrunde und errechnete daraus für die Zeit ab 1. Januar 2005 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 296,14 €.

Am 16. September 2005 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und beantragte bei der Beklagten Krg. Mit Bescheid vom 29. November 2005 bewilligte ihm die Beklagte ab dem 28. Oktober 2005 Netto-Krg in Höhe von 11,87 € pro Tag.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Berechnungsweise des Krg sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er legte hierzu eine Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2005 vor, wonach er einen Überschuss von 28.240,08 € erwirtschaftet habe. Dieser Betrag müsse für die Berechnung des Krg maßgebend sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 27. Februar 2006, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Einnahme-Überschussrechnung sei nicht Gegenstand der Beitragsbemessung gewesen und könne deswegen auch nicht als Grundlage für die Berechnung des Krg herangezogen werden.

Mit seiner dagegen am 27. März 2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit der Begründung weiter, zumindest müsse das Krg auf der von der Beklagten zur Beitragsbemessung herangezogenen Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.811,25 € berechnet werden.

Der Kläger hat noch den Einkommensteuerbescheid vom 15. Mai 2006 für das Jahr 2004 vorgelegt, der als Einkünfte aus Gewebebetrieb 15.828,- € auswies. Außerdem hat er die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) für die einzelnen Monate Januar 2004 bis Juni 2006 zu den Akten gegeben.

Mit Urteil vom 30. Mai 2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 26. Juni 2007, verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide, dem Kläger ab dem 28.10.2005 (Brutto-) Krg in Höhe von 42,26 € anstelle des bisher geleisteten (Brutto-) Krg in Höhe von 11,97 € täglich zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, bei dem Kläger sei ein (fiktives) monatliches Bruttoeinkommen von 1.811,25 € (Mindestbetrag) maßgebend. Hieraus ergebe sich ein kalendertägliches Krg in Höhe von 42,26 € (1.811,25 € : 30 x 70 v.H.). Die Heranziehung des für die Beitragsbemessung maßgebend gewesenen letzten Arbeitseinkommens sei bei der Berechnung des Krg der Regelfall und basiere auf einer widerlegbaren Vermutung.

Hiervon könne ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspräche, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer sei. Dies folge aus dem Zweck des Krg, welches Ersatz für diejenigen Einkünfte darstelle, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen habe und die wegen der Erkrankung entfielen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen sei und die Bewilligung rasch erfolgen müsse, weshalb Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbständiger nicht außer Betracht bleiben könnten.

Bei dem Kläg...

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