Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Instandhaltungskosten für selbst bewohntes Wohneigentum. Hausgrundstück von angemessener Größe. Mehrfamilienhaus. Instandhaltung einer nicht selbst bewohnten Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können bei den Kosten der Unterkunft nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen.

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.

Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m², dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m²).

Der Kläger zu 1 und die 1965 geborene Klägerin zu 2 sowie der 1995 geborene Sohn (Kläger zu 3) und die 2000 geborene Tochter (Klägerin zu 4) standen vom 1. Januar bis 14. November 2005 sowie sodann wieder vom 10. Mai 2007 bis 31. Oktober 2015 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da Finanzierungskosten für das Hausanwesen nicht mehr anfielen, wurden vom Beklagten im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich die Aufwendungen für die laufende Bewirtschaftung (u.a. Feuer- und Elementarschadenversicherung, Grundsteuer, Gebühren für Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Schornsteinfeger usw.) übernommen (vgl. etwa Bescheide vom 26. Oktober 2010, 15. April 2011 und 24. Oktober 2011). Beheizt wurde mit Erdöl; auf die Belieferung mit Heizöl (vgl. die letzte, am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 ≪Menge 5.893 l zu insgesamt 4.661,00 Euro≫) leistete der Beklagte “einmalige Beihilfen„ (vgl. für die Heizperiode 2010/2011 Bescheide vom 26. Oktober 2010 ≪985,00 Euro≫, 3. Mai 2011 ≪Nachzahlung von 65,00 Euro≫ und 19. Januar 2012 ≪weitere Nachzahlung von 678,00 Euro≫; für die Heizperiode 2011/2012 Bescheide vom 21. Oktober 2011 ≪995,00 Euro≫ und 23. Oktober 2012 (Nachzahlung von 91,00 Euro≫). Der Beklagte übernahm ferner nach Bedarf u.a. die Kosten für die Heizungswartung sowie für den Strom der Heizungsanlage.

Im September 2011 veranlasste der Kläger zu 1 auf dem zur Einliegerwohnung gehörenden Balkon im Erdgeschoss eine Neuverfliesung durch einer Fliesenleger. Laut der mit “Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen„ überschriebenen - an die “Familie M. C.„ gerichteten - Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 fielen für die Arbeiten am Balkon im Erdgeschoss Kosten in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro (abzüglich 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen) an.

Bereits in einer E-Mail vom 21. Juni 2010 hatte der Kläger zu 1 die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. (i.F. ebenfalls Beklagter), auf die Schadhaftigkeit der Balkonfliesen hingewiesen. Am 15. Oktober 2010 beantragte er im Hinblick auf den zum 31. Oktober 2010 endenden Bewilligungsabschnitt namens der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie u.a. die Übernahme der Kosten für Reparaturarbeiten an einem Balkon seines Hauses. Diesem Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fa. M., datiert vom 11. Oktober 2010, über 3.203,93 Euro für “Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen„ am Balkon im Erdgeschoss.

Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zu übernehmen seien lediglich notwendige Instandhaltungsmaßnahmen; nach dem Kostenvoranschlag handele es sich jedoch um eine Renovierung bzw. Modernisierung mit entsprechender Wertsteigerung des Gebäudes. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, über den ganzen Balkon verstreut befänden sich defekte Platten, durch die Wasser eindringe; dadurch drohe die Betonbewehrung durchzurosten, was schließlich zum Verlust der Statik des Balkons führe. Platten dieser Art und Größe seien nicht mehr erhältlich; ohnehin seien alle Platten durch die Verfugung fest miteinander verbunden. Insgesamt handele es sich um notwendige Reparaturen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes dienten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geplante Sanierung die...

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