Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillig Krankenversicherter. beitragspflichtige Einnahmen. private Unfallrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung ist bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Versicherten zu berücksichtigen.

2. Ein Teilbetrag in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG ist nicht beitragsfrei zu lassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen B 12 KR 14/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte seit 1. März 1996 bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers den Monatsbetrag einer privaten Unfallrente berücksichtigen darf, die dieser bezieht.

Der ... 1922 geborene Kläger ist seit 1974 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er war als Versicherungsagent selbständig erwerbstätig. Ab 1994 verringerte er den Umfang seiner Tätigkeit und stellte diese Ende 1994 ein. Der Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente, zeitweise hatte er auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Am 19. Oktober 1990 erlitt der Kläger einen Unfall, durch den eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung der linken unteren Extremität um 50 vom Hundert (v.H.) verursacht wurde. Aufgrund eines privaten Unfallversicherungsvertrages zahlte die V Versicherungs AG dem Kläger gemäß Schreiben vom 8. Januar 1992 beginnend ab 1. November 1991 eine Invaliditätsentschädigung, die nach Teil B § 8 Abschnitt II Ziff. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung in Form einer Rente gewährt wird. Die Jahresrente beträgt seitdem unverändert 4.276,65 DM, das sind 356,39 DM monatlich.

Die Beklagte stellte den vom Kläger zu entrichtenden Beitrag jeweils auf Grund der von diesem abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Nachweise befristet fest. Von der Unfallrente erhielt sie zunächst keine Kenntnis. Sie stellte deshalb zuletzt durch Bescheid vom 29. Juli 1994 unter Berücksichtigung u.a. eines voraussichtlichen Gewinns aus selbständiger Tätigkeit von 250,-- DM monatlich den Beitrag befristet bis 30. Juni 1995 nach Klasse 791 fest und zog dementsprechend 313,-- DM monatlich ein. Nach Vorlage von Einkommensnachweisen änderte sie durch Bescheid vom 24. Januar 1995 die Beitragsfestsetzung für die Zeiten vom 1. November 1992 bis 31. Oktober 1993 und 1. Januar bis 31. Dezember 1994 teilweise zu Gunsten, teilweise zu Ungunsten des Klägers, beließ es aber für die Zeit ab 1. Januar 1995 bei der Beitragsklasse 791, weil der Kläger angab, im Jahre 1995 noch mit Restprovisionen von etwa 5.000,-- DM zu rechnen.

Nachdem die Beklagte von der Unfallrente erfahren hatte, änderte sie durch Bescheid vom 6. Februar 1996 die früher ergangenen Beitragsbescheide, indem sie die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Oktober 1993 sowie 1. Januar bis 31. Dezember 1994 unter Berücksichtigung des Monatsbetrags der Unfallrente neu feststellte; für das Jahr 1994 legte sie andererseits geringere als die zunächst angesetzten Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Grunde. Durch Bescheid vom 9. Februar 1996 beließ es die Beklagte unter Berücksichtigung der Unfallrente für die Zeit ab 1. Januar 1995 bei der Beitragsklasse 791, weil sie keine Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr ansetzte, und befristete die Festsetzung auf 31. August 1996. Der Kläger erhob sinngemäß wegen beider Bescheide Widerspruch. Er meinte, seine private Unfallrente dürfe nicht berücksichtigt werden, zumal er ein Kapital erhalten haben würde, wenn er den Unfall vor Vollendung seines 65. Lebensjahres erlitten hätte. Durch Bescheid vom 28. November 1996 wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück.

Nach Erlaß der genannten Beitragsbescheide wurde der Beitrag des Klägers an die zum 1. August 1996 eingetretene Beitragssatzerhöhung angepaßt. Ferner erging der Bescheid vom 18. September 1996, durch welchen es ab 1. September 1996 bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Einstufung in Beitragsgruppe 791 blieb. Zum 1. Januar 1997 wurden die Beitragsklassen abgeschafft. Der Beitrag wurde nun jeweils nach den maßgeblichen Einnahmen und dem gültigen Beitragssatz gefordert. Zum 1. Juli eines jeden Jahres wurden die beitragspflichtigen Einnahmen geprüft und auf deren Grundlage der Beitrag befristet bis zum 30. Juni des Folgejahres festgestellt. Bei zwischendurch eintretenden Beitragssatzänderungen wurde der Beitrag auf der Grundlage der zuletzt festgestellten Einnahmen angepaßt.

Mit der beim Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er wies darauf hin, daß Unfälle, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres einträten, durch einen Kapitalbetrag entschädigt würden. Es sei nicht verständlich, weshalb Einkommen aus Versicherungsfällen, die nach Erreichen der Altersgrenze einträten, beitragspflichtig sei. Zumindest müsse die private Unfallrente einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleichgestellt werden und ein Betrag in Höhe der bei e...

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