In der GKV kann anstelle von Dienst- und Sachleistungen auch die Kostenerstattung in Geld gewählt werden.[1] Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die GKV allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat.[2] Der Anspruch auf eine Dienst- oder Sachleistung wandelt sich bei selbst beschafften Leistungen in einen Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung in Geld, wenn die Krankenkasse

  • eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt[3],
  • eine Leistung zu Unrecht ablehnt[4],
  • über einen Leistungsantrag verspätet entscheidet[5],
  • wegen eines Systemversagens eine Leistung ablehnt[6],
  • trotz einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht leistet[7],
  • in einem Seltenheitsfall nicht leistet.[8]
 
Hinweis

Kostenerstattung

Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.

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