In der GKV kann anstelle von Dienst- und Sachleistungen auch die Kostenerstattung in Geld gewählt werden.[1] Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die GKV allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat.[2] Der Anspruch auf eine Dienst- oder Sachleistung wandelt sich bei selbst beschafften Leistungen in einen Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung in Geld, wenn die Krankenkasse
- eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt[3],
- eine Leistung zu Unrecht ablehnt[4],
- über einen Leistungsantrag verspätet entscheidet[5],
- wegen eines Systemversagens eine Leistung ablehnt[6],
- trotz einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht leistet[7],
- in einem Seltenheitsfall nicht leistet.[8]
Kostenerstattung
Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.
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