Zusammenfassung

 
Begriff

Die Leistungen der Sozialversicherungsträger werden in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterteilt. Sie dienen der Verwirklichung sozialer Rechte. Inhaltlich richten sich die Leistungsarten der einzelnen Sozialleistungsträger nach den jeweiligen besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches einschließlich seiner besonderen Teile.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Gliederung der Sozialleistungen in Leistungsarten regelt § 11 SGB I. Diese werden durch das jeweils für die einzelnen Sozialleistungsträger geltende Recht konkretisiert (§§ 18 ff. SGB I). Die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in § 11 SGB V festgelegt.

1 Dienst-/Sach-/Geldleistung

Im Sozialgesetzbuch finden sich die einzelnen Leistungsarten. Diese können sein:

2 Kostenerstattung

In der GKV kann anstelle von Dienst- und Sachleistungen auch die Kostenerstattung in Geld gewählt werden.[1] Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die GKV allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat.[2] Der Anspruch auf eine Dienst- oder Sachleistung wandelt sich bei selbst beschafften Leistungen in einen Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung in Geld, wenn die Krankenkasse

  • eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt[3],
  • eine Leistung zu Unrecht ablehnt[4],
  • über einen Leistungsantrag verspätet entscheidet[5],
  • wegen eines Systemversagens eine Leistung ablehnt[6],
  • trotz einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht leistet[7],
  • in einem Seltenheitsfall nicht leistet.[8]
 
Hinweis

Kostenerstattung

Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.

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