Zusammenfassung
Die Leistungen der Sozialversicherungsträger werden in Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterteilt. Sie dienen der Verwirklichung sozialer Rechte. Inhaltlich richten sich die Leistungsarten der einzelnen Sozialleistungsträger nach den jeweiligen besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches einschließlich seiner besonderen Teile.
Sozialversicherung: Die Gliederung der Sozialleistungen in Leistungsarten regelt § 11 SGB I. Diese werden durch das jeweils für die einzelnen Sozialleistungsträger geltende Recht konkretisiert (§§ 18 ff. SGB I). Die Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind in § 11 SGB V festgelegt.
1 Dienst-/Sach-/Geldleistung
Im Sozialgesetzbuch finden sich die einzelnen Leistungsarten. Diese können sein:
- Dienstleistungen, z. B. ärztliche Behandlung oder Haushaltshilfe in der Krankenversicherung;
- Sachleistungen, z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus oder
- Geldleistungen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Rente.
2 Kostenerstattung
In der GKV kann anstelle von Dienst- und Sachleistungen auch die Kostenerstattung in Geld gewählt werden.[1] Die Kostenerstattung setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die GKV allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat.[2] Der Anspruch auf eine Dienst- oder Sachleistung wandelt sich bei selbst beschafften Leistungen in einen Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung in Geld, wenn die Krankenkasse
- eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringt[3],
- eine Leistung zu Unrecht ablehnt[4],
- über einen Leistungsantrag verspätet entscheidet[5],
- wegen eines Systemversagens eine Leistung ablehnt[6],
- trotz einer lebensbedrohlichen Krankheit nicht leistet[7],
- in einem Seltenheitsfall nicht leistet.[8]
Kostenerstattung
Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.
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