Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte bei Antragstellung

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Witwen und Witwer (nicht aber frühere geschiedene Ehegatten), die Anspruch auf "große" Hinterbliebenenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Witwen- und Witwerrente) haben, stehen Versicherten gleich. Für sie sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von vornherein erfüllt.

8.2.1 Medizinische Leistungen

Für medizinische Leistungen (einschließlich der Leistungen zur Prävention) sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind oder
  • innerhalb von 2 Jahren nach einer Schul- oder Berufsausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt worden ist oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit bestand oder
  • die Erwerbsfähigkeit vermindert ist oder dies in absehbarer Zeit droht und der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

8.2.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe stehen auch zu, wenn

  • ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  • sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

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