Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die medizinischen Hauptleistung des Rentenversicherungsträgers durchgeführt wird. Sie ist dann Bestandteil einer einheitlichen Gesamtmaßnahme. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung bzw. dem Ende der medizinischen Hauptleistung beginnt.[1] Der Rentenversicherungsträger kann in diesen Fällen die weitere Unterhaltssicherung durch Übergangsgeld als ergänzende Leistung sicherstellen.[2]

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