Eine Suchterkrankung (z. B. Alkoholabhängigkeit) ist eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, für deren Akutbehandlung (Entgiftung) regelmäßig die Krankenkasse zuständig ist.[1] Die Rehabilitationsbehandlung (Entwöhnung) wird vorrangig durch den Rentenversicherungsträger geleistet, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten ist die Krankenkasse zuständig.[2]

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