Die Leistungen werden im Wesentlichen als stationäre Heilbehandlung durchgeführt.[1] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können auch ambulant oder in teilstationärer Form (Tagesklinik) in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, die unter ärztlicher Verantwortung stehen (z. B. bei Abhängigkeitskranken oder im Rahmen der intensivierten Rehabilitationsnachsorge). Es besteht kein Vorrang stationärer vor ambulanter oder teilstationärer Behandlung. Der Rentenversicherungsträger entscheidet darüber aufgrund medizinischer Merkmale und nach pflichtgemäßem Ermessen.[2]

 
Hinweis

Kinderrehabilitation

Die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder sind von der Leistung ausgeschlossen.[3] Die entsprechenden Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Schulfähigkeit und nicht auf die Erwerbsfähigkeit herzustellen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen eines Kindes ist deswegen eine Kinderrehabilitation[4] zu prüfen.

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