Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Es handelt sich um eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe, die neben den

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen,
  • Leistungen an Teilhabe zur Bildung sowie
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

erbracht werden. Es sind verschiedene Rehabilitationsträger zuständig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Umfang der Leistungen enthalten die §§ 49 ff. SGB IX. Der zuständige Rehabilitationsträger ergibt sich aus dem jeweiligen Sozialgesetzbuch sowie den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches.

1 Leistungsumfang

Durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen möglichst auf Dauer am Arbeitsleben teilnehmen können.[1] Dabei wird die Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen besonders berücksichtigt.[2] Zu den Leistungen gehören insbesondere[3]

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Leistungen können auch an Arbeitgeber erbracht werden.[4] Dazu gehören insbesondere

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  • Eingliederungszuschüsse,
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Voraussetzungen für die Leistungen ergeben sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches.

2 Rehabilitationsträger

Zuständige Rehabilitationsträger sind die[1]

  • Bundesagentur für Arbeit[2],
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung[3],
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung[4],
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge[5],
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe[6],
  • Träger der Eingliederungshilfe.[7]

3 Zuständige Träger

 
Ursache Zuständiger Träger
Arbeitsunfälle einschließlich Unfälle beim Besuch von Kindergarten, Schule bzw. Hochschule sowie Berufskrankheit Unfallversicherung
Kriegs-, oder Wehrdienstbeschädigung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten Integrationsamt
Sonstige Leiden, wenn der Mensch mit Behinderung kranken-, pflege- und rentenversichert ist Rentenversicherung; Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn keine 15 Jahre Versicherungszeit vorliegen
Sonstige Leiden, wenn der Mensch mit Behinderung kranken- und pflege-, aber nicht rentenversichert ist Agentur für Arbeit
Sonstige Leiden, wenn der Mensch mit Behinderung weder kranken- noch pflege-, noch rentenversichert ist (auch nicht als Familienangehöriger) Agentur für Arbeit

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