Durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen möglichst auf Dauer am Arbeitsleben teilnehmen können.[1] Dabei wird die Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen besonders berücksichtigt.[2] Zu den Leistungen gehören insbesondere[3]

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  • Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  • individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  • Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX,
  • sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Leistungen können auch an Arbeitgeber erbracht werden.[4] Dazu gehören insbesondere

  • Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  • Eingliederungszuschüsse,
  • Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  • teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Die Voraussetzungen für die Leistungen ergeben sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches.

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