Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit erhalten Versicherte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse z. B. wegen schwerer Krankheit nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn ambulante Versorgung mit Haushaltshilfe oder häuslicher Krankenpflege nicht ausreicht und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
Die gesetzliche Grundlage für Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ist § 39c SGB V. Regelungen zur Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene (GR v. 20.6.2016-I i. d. F. v. 21.3.2018).
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