(1) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ist durch

 

1.

eine Krankenhausärztin oder einen Krankenhausarzt,

 

2.

eine Krankenhauszahnärztin oder einen Krankenhauszahnarzt oder

 

3.

eine Krankenhauspsychotherapeutin oder einen Krankenhauspsychotherapeuten

festzustellen; bei der Feststellung sind Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern diese vorliegen.

 

(2) 1Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ist gegenüber der Begleitperson zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse an ihrem Entlasstag abschließend sowie bei Bedarf auch vorläufig zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung zu bescheinigen, sofern der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist. 2Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

 

1.

Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten,

 

2.

die Fallgruppe nach der Anlage, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ergibt; soweit sich die Feststellung nach Absatz 1 auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen bezieht, die in der Anlage nicht benannt, aber mit den dort aufgeführten Kriterien vergleichbar sind, sind diese anzugeben,

 

3.

die Anwesenheitstage der Begleitperson, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist.

 

(3) 1Die Begleitperson erhält darüber hinaus bei Bedarf zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber vom Krankenhaus an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V. 2Die abschließende Aufenthaltsbescheinigung enthält nur die Angabe der Anwesenheitstage nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. 3Darüber hinaus ist der Begleitperson bei Bedarf auch zu Beginn oder während der Krankenhausbehandlung eine vorläufige Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V auszustellen. 4Auch diese Bescheinigung darf keine Angaben gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge