(1) Soweit es sich um eine planbare stationäre Krankenhausbehandlung handelt, soll die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß der Anlage oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung durch

 

1.

eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt,

 

2.

eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt oder

 

3.

eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten

im Rahmen der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden.

 

(2) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann alternativ zu Absatz 1 auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß der Anlage oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung durch

 

1.

eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt,

 

2.

eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt oder

 

3.

eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten

festgestellt und gegenüber der oder dem Versicherten befristet für bis zu zwei Jahre bescheinigt werden, sofern diese nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich mindestens für diesen Zeitraum bei der oder dem Versicherten vorliegen wird.

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