(1) 1Die Richtlinie bestimmt gemäß § 44b Abs. 2 SGB V Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V benötigt. 2Das Vorliegen dieser Kriterien ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44b Abs. 1 SGB V einer bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommenen Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld. 3Zugleich wird das Nähere zur Feststellung des Vorliegens dieser Kriterien bestimmt.

 

(2) 1Der Mitaufnahme steht gemäß § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB V die ganztägige Begleitung gleich. 2Von einer ganztägigen Begleitung ist auszugehen, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus und die Zeiten der An- und Abreise insgesamt acht oder mehr Stunden umfassen.

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