Der Anspruch auf Krankengeld ist beim Zusammentreffen mit folgenden Leistungen zu kürzen:[1]

  • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute,
  • vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • Leistungen, die ihrer Art nach mit den o. g. Leistungen vergleichbar sind und ausschließlich nach den für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

2.1 Zeitpunkt

Das Krankengeld wird gekürzt, wenn eine der o. g. Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung an zuerkannt wird. Entsteht der Krankengeldanspruch zu einem Zeitpunkt, an dem eine der o. g. Leistungen bereits bezogen wird, werden die Rentenleistung und das Krankengeld ungekürzt nebeneinander gezahlt. Dies gilt ebenfalls, wenn beide Leistungsansprüche am selben Tag beginnen.

Wurde das Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus ungekürzt weitergezahlt, kann es nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

2.2 Ermittlung des Kürzungsbetrags

Der Kürzungsbetrag wird ermittelt, indem der Zahlbetrag der Rente durch 30 geteilt wird.[1]

Zahlbetrag der Rente ist die Brutto-Rente einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung vor Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Kürzungs- oder Abzweigungsbeträgen.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld

 
Arbeitsunfähigkeit ab 12.6.  
Eingang der Rentenzubilligung bei der Krankenkasse am 7.7.  
Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.5.  
Das Krankengeld und die Rente sind beide ungekürzt auszuzahlen  
Arbeitsunfähigkeit ab 12.3.  
Eingang der Rentenzubilligung bei der Krankenkasse am 7.7.  
Beginn einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.4.  
Das Krankengeld ist um die Rente zu kürzen  

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