Übergangsgeld wird u. a. während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger gezahlt.[1] Ein Krankengeld-Spitzbetrag kann nicht gezahlt werden, weil es sich beim Übergangsgeld um eine Entgeltersatzleistung handelt, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist.[2] Dieses gilt auch für das Übergangsgeld der Unfallversicherung bei Leistungen zur Teilhabe.[3]

Bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI zahlen, führt diese Vorgehensweise allerdings zu unberechtigten Nachteilen. Das Übergangsgeld wird aus 80 % des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde lag.[4] Es ist somit erheblich geringer als das Krankengeld. Deshalb ist das bei freiwillig Rentenversicherten auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnete und gezahlte Übergangsgeld bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken. Um sicherzustellen, dass lediglich die Differenzen aufgrund der gesetzlichen Berechnungsmodalitäten zulasten dieses Personenkreises gehen, ist zur Ermittlung des Krankengeld-Spitzbetrags das Krankengeld zu kürzen. Dies erfolgt, in dem vor Abzug von Beiträgen das Krankengeld um den Betrag der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes, der sich nach der Anwendung des § 21 Abs. 2 SGB VI ergibt, vermindert wird. Im Ergebnis erhält der Versicherte Leistungen bis zum Übergangsgeld eines Pflichtversicherten, das bei einem vergleichbaren Arbeitsentgelt erzielt worden wäre. Ein freiwillig Versicherter erhält mit der Aufstockung nicht mehr, als er als Pflichtversicherter bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen als Übergangsgeld beziehen würde.

[5]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Krankengeld-Spitzbetrag

 
kalendertägliches Krankengeld: 70,00 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI: 8,67 EUR
kalendertägliches Übergangsgeld (75 %): 6,50 EUR
kalendertäglicher Krankengeld-Spitzbetrag:
(70 EUR – 8,67 EUR).
61,33 EUR

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