Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  • soweit und solange Versicherte Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- oder Kurzarbeitergeld beziehen,
  • solange Versicherte Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht oder
  • soweit und solange Versicherte vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen beziehen.[1]

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (soweit und solange) kann es beim Zusammentreffen von Krankengeld und Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld zu einem Spitzbetrag kommen, wenn das Krankengeld höher ist als die andere Leistung. Beim Zusammentreffen von Krankengeld mit Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld bzw. einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe. Ein Spitzbetrag ist ausgeschlossen.

Obwohl ein Zusammentreffen mit bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen möglich ist, ist ein Krankengeld-Spitzbetrag dennoch ausgeschlossen, wenn die andere Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmung abgesenkt ist.[2]

Das Aufstockungsverbot ist anzuwenden, wenn die Regeln über die betreffenden Leistungen gesetzlich geändert und dadurch die Leistungen verringert worden sind, etwa durch eine Senkung des Vomhundertsatzes.[3]

 
Hinweis

Unterhaltsgeld

Die Regelung zum Ruhen des Krankengeldes während des Bezugs von Unterhaltsgeld sind durch den Wegfall der §§ 153 f. SGB III a. F. obsolet.

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