Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen.[1] Für die Krankengeldberechnung ist also das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt und das daraus fiktiv berechnete Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Übergangsbereichs heranzuziehen. Grundlage für die Krankengeldberechnung ist dementsprechend nicht das "höhere" Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Übergangsbereichs, sondern das "niedrigere" Nettoarbeitsentgelt. Einmalzahlungen sind entsprechend zu behandeln.

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