Zusammenfassung

 
Begriff

Neben den Regelfällen der Krankengeldberechnung sind die Besonderheiten bestimmter Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Mehrfachbeschäftigten sind unterschiedliche Einkommensarten sowie unterschiedlich ausgestaltete Arbeitsverhältnisse zu beachten. Durch eine Entgeltumwandlung sind Teile des erwirtschafteten Arbeitsentgelts bei der Regelentgeltberechnung nicht mit einzubeziehen. Flexible Arbeitszeitregelungen wirken sich mit ihren arbeitsrechtlichen Vereinbarungen auf den Krankengeldanspruch aus. Bei der Regelung im Übergangsbereich ist zwischen beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlage der Krankengeldberechnung enthält § 47 SGB V. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

1 Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes Beschäftigungsverhältnis eine getrennte Krankengeldberechnung vorzunehmen.[1] Das gilt auch in den Fällen, in denen das Regelentgelt sowohl aus Arbeitsentgelt als auch aus Arbeitseinkommen ermittelt wird. Da die "individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation" in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen unterschiedlich hoch ist, sind dabei auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.

Übersteigen die Regelentgelte aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, sind die anteiligen Regelentgelte zu errechnen. Die so ermittelten Regelentgelte sind für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.

Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anteilig hinzugerechnet.

Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.

Aus den einzelnen Werten wird ein einheitlicher Zahlbetrag des Krankengeldes gebildet.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld für Mehrfachbeschäftigte

Sachverhalt

 
Bemessungszeitraum Februar 2023    
1. Beschäftigung Bruttoarbeitsentgelt 2.000,00 EUR
  Nettoarbeitsentgelt 1.200,00 EUR
2. Beschäftigung Bruttoarbeitsentgelt 3.500,00 EUR
  Nettoarbeitsentgelt 2.600,00 EUR
Berechnung des Regelentgelts
1. Beschäftigung (2.000 EUR : 30) 66,67 EUR
2. Beschäftigung (3.500 EUR : 30) 116,67 EUR
    183,24 EUR
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023 = 166,25 EUR)
1. Beschäftigung (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 66,67 EUR 60,46 EUR
2. Beschäftigung (166,25 EUR : 183,34 EUR) x 116,67 EUR 105,79 EUR
Summe   166,25 EUR
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts
1. Beschäftigung (1.200 EUR : 30) 40,00 EUR
2. Beschäftigung (2.600 EUR : 30) 86,67 EUR
Berechnung des Krankengeldes
1. Beschäftigung 70 % des Regelentgelts
(60,46 EUR x 70 %)
42,32 EUR
  90 % des Nettoarbeitsentgelts
(40,00 EUR x 90 %)
36,00 EUR
  Krankengeld 36,00 EUR
2. Beschäftigung 70 % des Regelentgelts
(105,79 EUR x 70 %)
74,05 EUR
  90 % des Nettoarbeitsentgelts
(86,67 EUR x 90 %)
78,00 EUR
  Krankengeld 74,05 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes   110,05 EUR

2 Entgeltumwandlung

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.[1]

Für die Berechnung des Krankengeldes ist grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Dies schwankt bei Umwandlung von Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in Intervallen.

2.1 Laufendes Arbeitsentgelt

Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) vom Regelentgelt abgezogen.

Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen.

Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge