Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte entsprechende Entgeltersatzleistungen von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen staatlichen Stelle im Ausland erhält.[1] Die im über- und zwischenstaatlichen Recht vereinzelt enthaltenen Gleichstellungsbestimmungen sind im Rahmen des SGB V praktisch bedeutungslos, weil innerstaatliches Krankenversicherungsrecht die Gleichstellung entsprechender Entgeltersatzleistungen regelt.

 
Hinweis

Vergleichbare Entgeltersatzleistungen

Nach dem Gesetzestext ruht das Krankengeld nur, wenn den in § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V genannten Leistungen (Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld) vergleichbare Leistungen aus dem Ausland gegenüberstehen. In der Praxis besteht Einigkeit, dass die Regelung auch die in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V genannten Leistungen (Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld) erfasst.

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