Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Anspruch zeitlich mit dem Bezug von Versorgungskranken-, Übergangs- oder Kurzarbeitergeld zusammentrifft.[1]

Der Anspruch auf Krankengeld ruht in Höhe der anderen Entgeltersatzleistung, weshalb es in bestimmten Fällen zu einem sog. Krankengeld-Spitzbetrag kommen kann.

Der Anspruch auf einen Krankengeld-Spitzbetrag ist ausgeschlossen, wenn eine andere zeitgleich zu beanspruchende Entgeltersatzleistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkt ist (Aufstockungsverbot).[2] Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne werden mit einem niedrigeren Zahlbetrag als dem des bisherigen Entgelts ausgezahlt (z. B. Übergangsgeld während medizinischer Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger). Das Aufstockungsverbot ist anzuwenden, wenn die Regeln über die betreffenden Leistungen gesetzlich geändert und dadurch die Leistungen verringert worden sind, etwa durch eine Senkung des Vomhundertsatzes.[3]

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist damit für einen Krankengeld-Spitzbetrag im Wesentlichen ohne praktische Bedeutung.

 
Hinweis

Ausnahme vom Aufstockungsverbot

Vom Aufstockungsverbot sind Personen ausgenommen, die in der Rentenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage[4] und in der Krankenversicherung freiwillig mit einer Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit[5] versichert sind. Das Übergangsgeld ist um einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken, sodass im Ergebnis Leistungen bis zum Übergangsgeld eines Pflichtversicherten bei einem vergleichbaren Arbeitsentgelt erzielt werden. Ein freiwillig Versicherter erhält mit der Aufstockung nicht mehr, als er als Pflichtversicherter bei einem entsprechenden Arbeitseinkommen als Übergangsgeld beziehen würde.

[6]

Der Anspruch auf Krankengeld ruht in vollem Umfang ohne den Anspruch auf einen Krankengeld-Spitzbetrag, wenn Versicherte

  • Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder
  • eine Sperrzeit nach dem SGB III verhängt wurde.[7]
 
Hinweis

Verletztengeld

Auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.[8] Da es bereits an einem Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach fehlt, ist eine Vorschrift über die Ruhenswirkung des Verletztengeldes nicht erforderlich.

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