Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldes.[1] Für die Ruhenswirkung ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Teil-Arbeitsentgelt
Sachverhalt | |||
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG) | 78,30 EUR | ||
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) | 68,85 EUR | ||
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4. | 87,00 EUR | ||
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6. | 25,00 EUR | ||
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung | |||
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt | 87,00 EUR | ||
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld | 68,85 EUR | ||
kalendertäglicher beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses " | 18,15 EUR | ||
kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (Brutto; Überschreiten der monatlichen Freigrenze von 50 EUR [25,00 – 18,15 EUR]) |
6,85 EUR | ||
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung (vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern) |
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beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (brutto) | 6,85 EUR | ||
abzüglich Beitragsanteile | KV (ohne Zusatzbeitrag) |
0,50 EUR | |
PV | 0,10 EUR | ||
RV | 0,64 EUR | ||
ALV | 0,09 EUR | ||
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) | 5,52 EUR | ||
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes | |||
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG) | 68,85 EUR | ||
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) | 5,52 EUR | ||
gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes | 63,33 EUR | ||
4. Schritt: Vergleichsberechnung | |||
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes | 63,33 EUR | ||
beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" | 18,152 EUR | ||
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) | 5,52 EUR | ||
Summe der Leistungen | 87,00 EUR | ||
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt | 87,00 EUR | ||
Ergebnis: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,85 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet. |
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