Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldes.[1] Für die Ruhenswirkung ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Teil-Arbeitsentgelt

 
Sachverhalt    
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG)   78,30 EUR
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge)   68,85 EUR
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4.   87,00 EUR
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6.   25,00 EUR
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt   87,00 EUR
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld 68,85 EUR
kalendertäglicher beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses "   18,15 EUR
kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses"
(Brutto; Überschreiten der monatlichen Freigrenze von 50 EUR [25,00 – 18,15 EUR])
  6,85 EUR
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
(vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern)
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (brutto) 6,85 EUR
abzüglich Beitragsanteile KV
(ohne Zusatzbeitrag)
0,50 EUR
       
    PV 0,10 EUR
    RV 0,64 EUR
    ALV 0,09 EUR
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG)   68,85 EUR
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes   63,33 EUR
4. Schritt: Vergleichsberechnung
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes   63,33 EUR
beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses"   18,152 EUR
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
Summe der Leistungen   87,00 EUR
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt   87,00 EUR
Ergebnis: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,85 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet.

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