Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt.
Netto-Arbeitsentgelt
Das Krankengeld wird nur bei versicherten Arbeitnehmern auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts begrenzt. Das aus dem Arbeitseinkommen errechnete Krankengeld beträgt dagegen stets 70 % des Regelentgelts. Eine Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitseinkommens ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.
Begrenzung des Krankengeldes auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) | 3.500,00 EUR | |
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) | 2.200,00 EUR | |
In der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) | 3.500,00 EUR | |
Regelentgelt | 3.500,00 EUR : 30 = | 116,67 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) | 3.500,00 EUR : 360 = | 9,72 EUR |
kumuliertes Regelentgelt 70 % des Regelentgelts |
126,39 EUR 88,47 EUR |
|
Netto-Arbeitsentgelt | 2.200,00 EUR : 30 = | 73,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt) | (73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR | 6,11 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt | 79,44 EUR | |
90 % des Netto-Arbeitsentgelts | 71,50 EUR | |
Zahlbetrag des Krankengeldes | 71,50 EUR |
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