Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt.

 
Achtung

Netto-Arbeitsentgelt

Das Krankengeld wird nur bei versicherten Arbeitnehmern auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts begrenzt. Das aus dem Arbeitseinkommen errechnete Krankengeld beträgt dagegen stets 70 % des Regelentgelts. Eine Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitseinkommens ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Krankengeldes auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts

 
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) 3.500,00 EUR
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) 2.200,00 EUR
In der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) 3.500,00 EUR
Regelentgelt 3.500,00 EUR : 30 = 116,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) 3.500,00 EUR : 360 = 9,72 EUR

kumuliertes Regelentgelt

70 % des Regelentgelts
 

126,39 EUR

88,47 EUR
Netto-Arbeitsentgelt 2.200,00 EUR : 30 = 73,33 EUR
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt) (73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR 6,11 EUR
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 79,44 EUR
90 % des Netto-Arbeitsentgelts 71,50 EUR
Zahlbetrag des Krankengeldes 71,50 EUR

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