Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war.

Dabei kann es sich allerdings nur um beitragspflichtiges Arbeitseinkommen handeln. Ggf. ist zu prüfen, in welchem Umfang diese Einnahmen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge werden bei der Berechnung des Regelentgelts nicht berücksichtigt.[1]

 
Hinweis

Bezug von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Geht ein Versicherter sowohl einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit nach, ist die Krankengeldberechnung für beide Tätigkeiten getrennt vorzunehmen und ein summiertes Krankengeld zu zahlen.

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