Das laufende Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Es kann sich dabei um

  • tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (während der Regelarbeitszeit oder aufgrund von Mehrarbeit) oder
  • Stunden handeln, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. bezahlte Fehlstunden, Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG oder Urlaubsvergütung).

Unbezahlte Fehlstunden werden nicht berücksichtigt.

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