Von einer Behinderung ist auszugehen, wenn bei dem zu begleitenden Versicherten körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die den zu begleitenden Versicherten in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine der vorgenannten Beeinträchtigungen zu erwarten ist (drohende Behinderung).[1]

 
Hinweis

Eine Behinderung oder drohende Behinderung wird mit dem Bescheid über Eingliederungshilfeleistungen nachgewiesen.

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