[1] Bei den zu begleitenden Versicherten muss es sich um Personen handeln, bei denen eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt (§ 44b Abs. 1 Satz 1 [korr.] Nr. 1 Buchst. b SGB V). Davon ist auszugehen, wenn bei der oder dem zu begleitenden Versicherten körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die die oder den zu begleitenden Versicherten in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn bei der oder dem zu begleitenden Versicherten eine der vorgenannten Beeinträchtigungen zu erwarten ist (drohende Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

[2] Durch die (drohende) Behinderung müssen die zu begleitenden Versicherten Schädigungen und Beeinträchtigungen haben, die eine Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich machen (siehe Abschnitt 11.2.2.1 "Begleitung aus medizinischen Gründen").

[3] Zum Nachweis einer vorliegenden (drohenden) Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX genügt der Nachweis, dass die zu begleitenden Versicherten Eingliederungshilfeleistungen erhalten (siehe Abschnitt 11.2.2.3 "Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe"), denn ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen besteht nur, sofern die Personen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 SGB IX erfüllen. Mit dem Nachweis über den Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe wird damit zugleich nachgewiesen, dass eine (drohende) Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX bei den zu begleitenden Versicherten vorliegt.

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