Rz. 14

Da Erbe und/oder Sonderrechtsnachfolger nicht in die Stellung des verstorbenen Sozialleistungsberechtigten (das Stammrecht) eintreten, woraus sich dann auch die damit verbundenen sozialrechtlichen Verpflichtungen unmittelbar ergeben würden, kann sich ihre Verantwortung nur als Haftung für dessen Verbindlichkeiten ergeben. Abs. 2 geht grundsätzlich davon aus, dass der Erbe auch für die sozialrechtlichen Verbindlichkeiten des Erblassers nach den Vorschriften des BGB haftet.

 

Rz. 15

Mit Abs. 2 Satz 1 wird die spezielle Haftung des Sonderrechtsnachfolgers angeordnet. Abs. 2 Satz 2 bestimmt das Verhältnis der Haftung des Sonderrechtsnachfolgers zu Erben. Abs. 2 Satz 3 enthält Regelungen über die Inanspruchnahme durch Aufrechnung und Verrechnung.

2.2.1 Haftung des Sonderrechtsnachfolgers (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 16

Der Sonderrechtsnachfolger haftet nur mit den auf ihn übergegangenen Ansprüchen dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger gegenüber für Verbindlichkeiten des Verstorbenen nach dem SGB und den als dessen besondere Teile geltenden Gesetzen (§ 68).

 

Rz. 17

Insoweit kommen als Grund der Haftung nur sozialrechtliche Ansprüche in Betracht. Dies können Beitrags-, Rückforderungs- oder sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche sein. Diese müssen nicht auf der gleichen sozialrechtlichen Beziehung beruhen, aus der der übergegangene Anspruch resultiert. Daher gehören auch rückständige Beiträge als Arbeitgeber zu den Haftungsforderungen, nicht dagegen übergegangene zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 115, 116 SGB X. Diese haftungsauslösenden Ansprüche müssen jedoch dem Träger zustehen, der auch für die Ansprüche der Sonderrechtsnachfolge zuständig ist (Gegenseitigkeit von Forderung und Anspruch).

 

Rz. 18

Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der übergegangenen Sozialleistungen beschränkt ("soweit"). Die Haftung bezieht sich zunächst auf die übergegangene Forderung an sich, steht also als "Haftungsmasse" zunächst zur Verfügung. Mehrere Sonderrechtsnachfolger haften daher, bis zur Auszahlung, gesamtschuldnerisch, nach der Auszahlung aber nur mit dem an sie ausgezahlten Bruchteil an der Geldleistung. Die Begrenzung der Haftung nur auf die tatsächlich noch bestehende Forderung schließt es aus, dass eine Haftung wegen Überzahlung einer Geldleistung eintritt. Auch soweit zu hohe Vorschüsse gezahlt und im Haushalt des Verstorbenen und damit im Regelfall von Sonderrechtsnachfolgern verbraucht wurden, trifft die Sonderrechtsnachfolger keine Haftung für die Rückzahlungspflicht nach § 42 Abs. 3 bei Überzahlung. Auch Überzahlungen von Leistungen infolge des Todes des Versicherten, z.B. über den Tod hinaus gezahlte Renten, sind nicht im Rahmen der Haftung nach Abs. 2 Satz 1, sondern über § 118 SGB VI geltend zu machen, auch wenn der über das Konto Verfügende zu den Sonderrechtsnachfolgern gehört (vgl. Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 57 Rz. 5, und Komm. zu § 118 SGB VI).

 

Rz. 19

Die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit des Verstorbenen ändert sich nicht dadurch, dass diese gegenüber einem dafür Haftenden geltend gemacht wird. Die Verbindlichkeiten des Verstorbenen sind einzeln dem/den Sonderrechtsnachfolger/n gegenüber als Haftungsgrund und für die Haftungshöhe geltend zu machen. Dabei kann die Haftung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, die den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Leistungsanspruchs und damit auch evtl. Bruchteilsanteile daran mindern. Eine Aufrechnung ist dabei gegenüber allen Sonderrechtsnachfolgern einzeln zu erklären.

 

Rz. 20

Wird die Haftung durch Aufrechnungserklärung mit einer unbestrittenen oder bestandskräftig festgestellten Verbindlichkeit des Erblassers gegenüber dem Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht geltend gemacht, ist nur die Leistungsklage auf Auszahlung oder höhere Zahlung des übergegangenen Anspruchs der Sonderrechtsnachfolge zulässig (vgl. Komm. § 51) und die Haftungsforderung dabei lediglich inzident zu prüfen.

 

Rz. 21

Der Sonderrechtsnachfolger haftet dem zuständigen Träger gegenüber mit seinem gesamten Vermögen, wenn die Verzichtserklärung versäumt und die übergegangene Leistung erbracht wurde. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheidet aus. Nur der Höhe nach ist die Haftung auf den Betrag des an ihn gezahlten Anteils beschränkt. Die Haftung entfällt, soweit die haftungsbegründende Verbindlichkeit des Verstorbenen durch Aufrechnung oder anderweitige Erfüllung bereits erloschen war.

2.2.2 Beschränkung der Erbenhaftung (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 22

Soweit der Sonderrechtsnachfolger haftet, haftet der Erbe nicht. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass dem Erben auch die Ansprüche auf noch nicht erfüllte fällige Sozialleistungen nicht zustehen, ihm diese also auch nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus diesem Rechtsverhältnis zur Verfügung stehen.

 

Rz. 23

Die Nichthaftung des Erben ist unabhängig davon, ob und wie die haftenden Sonderrechtsnachfolger ihrer Haftungsverpflichtung nach Abs. 2 Satz 1 nachkommen oder nachkommen können. Ausgeschlossen ist die Haftung des Erben mit dem in die Sonderrechtsnachfolge fallenden Betrag.

 

Rz. 24

Im Übrigen haftet der Er...

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