0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I mit Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Mit Art. II § 28 Nr. 4 des Gesetzes v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) wurde mit Wirkung zum 27.8.1980 in Abs. 2 der 2. HS (Begrenzung der Aufrechnung durch Sozialhilfebedürftigkeit) angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 6, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurden die Vorweisungen in Abs. 1 mit Wirkung zum 18.6.1994 an die Änderung der Absätze des § 54 angepasst.

Mit Art. 2, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde mit Wirkung zum 6.8.2004 in Abs. 2 "oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch" eingefügt.

Durch Art. 2 Nr. 5, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 dahingehend geändert, dass der Leistungsberechtigte seine Hilfebedürftigkeit nachweisen muss.

Art. 2 Nr. 4, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) änderte mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2 die Verweisung von Bundessozialhilfegesetz in SGB XII. 

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 51 enthält die schon früher in Einzelvorschriften vorgesehene und von der Rechtsprechung generell anerkannte Möglichkeit der Aufrechnung, als an sich zivilrechtliches Rechtsinstitut, auch für das Sozialrecht. Es werden daher auch keine eigenen Regelungen für die Aufrechnung im Sozialrecht getroffen, sondern die Anwendung und Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB unterstellt.

 

Rz. 3

Die Bedeutung der Vorschrift liegt daher weniger in der Regelung der Zulässigkeit der Aufrechnung, als in der Begrenzung des Umfangs der Aufrechnungsbefugnis durch Rückgriff auf die Pfändungsbestimmungen des § 54 (Abs. 1) und eine besondere Begrenzung bei der Aufrechnung mit Erstattungs- oder Beitragsansprüchen (Abs. 2), für die durch Gesetz v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 27.8.1980 dem Abs. 2 der 2. HS angefügt wurde, um Sozialhilfebedürftigkeit durch Aufrechnung auszuschließen.

2 Rechtspraxis

2.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 4

Die Vorschrift enthält zunächst einmal die gesetzliche Klarstellung, dass eine Aufrechnung auch gegenüber in Geld bestehenden Sozialleistungsansprüchen möglich ist, wenn die Aufrechnungslage gegeben ist. Soweit die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewirkt die Erklärung der Aufrechnung die Erfüllung des dem Berechtigten zustehenden Sozialleistungsanspruchs gegen Erlöschen der Gegenforderung. Die Vorschrift regelt nur die Aufrechnung des Leistungsträgers dem Berechtigten gegenüber und bestimmt Umfang und Grenzen der Aufrechnungsbefugnis.

 

Rz. 5

Der umgekehrte Fall, die Aufrechnung des Berechtigten dem Leistungsträger gegenüber, wird von der Vorschrift nicht erfasst (BT-Drs. 7/868 S. 32). Hier gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. Dessen Recht zur Aufrechnung ist daher auch nicht eingeschränkt. Insbesondere kann daher der Sozialleistungsberechtigte ungeachtet der Pfändbarkeit der Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach die Aufrechnung erklären, um seine Leistungspflicht zu erfüllen.

 

Rz. 6

Nicht in die Vorschrift einbezogen ist die Aufrechnung der Leistungsträger untereinander und die Aufrechnung der Leistungsträger gegenüber Dritten, die nicht Sozialleistungsberechtigte sind. Hier ist die Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ohne die Einschränkungen nach § 51 zulässig, soweit der Ausgleich nicht über die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X zu erfolgen hat.

 

Rz. 7

Der Aufrechnung ähnlich wirkt die Anrechnung von Vorschüssen oder vorläufigen Leistungen nach §§ 42, 43 auf die endgültige Leistung (vgl. Komm. §§ 42, 43), ist jedoch von der Aufrechnung zu unterscheiden.

 

Rz. 8

Auch für die Aufrechnung nach § 51 gilt, dass gem. § 37 Sonderregelungen vorgehen:

  • Nach § 333 SGB III ist die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen und die Aufrechnung mit Beitragserstattungsansprüchen in voller Höhe möglich (vgl. Komm. zu § 333 SGB III).
  • § 75 EStG ermöglicht die Aufrechnung wegen Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld bis zur Hälfte des laufenden Kindergeldes, soweit nicht Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII eintritt, und mit einem späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
  • § 26 SGB XII lässt in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten unrechtmäßigen Leistungsbezugs für die Rückforderung der Leistung eine Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zu (vg...

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