Rz. 74

Wie in den Fällen des § 53 Abs. 6 wird auch für die Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht geregelt, wie im Innenverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und -gläubiger der Ausgleich zu erfolgen hat. Auch in den Pfändungsfällen kann und muss mangels einer eigenständigen sozialrechtlichen Regelung auf § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Komm. zu § 53). Der Pfändungsgläubiger erhält somit, soweit er als Haftender in Anspruch genommen wird und die erhaltene Geldleistung zurückzahlt, nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung aus dem Bescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X. Im Innenverhältnis trägt daher der Sozialleistungsberechtigte das volle Rückzahlungsrisiko (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 54 Rz. 47, Stand: Februar 2013).

 

Rz. 75

(unbesetzt)

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