Rz. 16

§ 5 enthält nicht nur die die Anspruchsbegründung betreffenden Programmsätze. Auch die Rechtsfolgenseite der daraus resultierenden Leistungsansprüche wird umrissen. Hierzu differenziert die Vorschrift nach Dienst- und Sachleistungen (Nr. 1) und Geldleistungen (Nr. 2).

 

Rz. 17

Die in Nr. 1 genannten Leistungen zielen auf eine Rehabilitation des Geschädigten. Präventive Leistungsziele fehlen. Im Gegensatz hierzu hebt § 4 Satz 1 den präventiven Charakter der Sozialversicherung (Schutz der Gesundheit) gesondert hervor. Dies rührt daher, dass das SER naturgemäß nachgängig greift, d. h. immer erst dann, wenn ein ausgleichspflichtiger Schaden entstanden ist, hingegen es der Sozialversicherung auch obliegt, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten zu gewährleisten.

 

Rz. 18

Auch soweit es § 5 Satz 1 Nr. 2 anlangt, ergeben sich Unterschiede zu § 4 Abs. 1 Nr. 2. Nach § 5 wird nur ein Recht auf angemessene Entschädigung eingeräumt. Hingegen postuliert § 4 das Recht auf wirtschaftliche Sicherung. Wirtschaftliche Sicherung meint, dass der soziale Status erhalten bleiben soll (vgl. BVerfG, Beschluss v.18.2.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, NJW 1998 S. 3109), wenngleich ein Ausgleich in voller Höhe damit nicht verbunden sein muss (BVerfG, Urteil v. 6.6.1978, SozR 2200 § 1268 Nr. 11). Anderes gilt im SER. Die staatliche Gemeinschaft steht hier für Gesundheitsschäden ein, die der Geschädigte losgelöst von seiner gesellschaftlichen Stellung und/oder seinen Einkommensverhältnissen erlitten hat. Dies rechtfertigt es, den Schaden nach einheitlichen Prinzipien auszugleichen. Soweit es zu Unterschieden in der Versorgungshöhe kommt, beruhen diese auf einer unterschiedlichen Schadensintensität, die im Bemessungsfaktor "Grad der Schädigungsfolge (GdS)" zwecks eines abstrakten Schadensausgleichs zum Ausdruck gebracht wird. Allerdings gibt es insoweit eine Einschränkung. Im Recht des Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs. 3 bis 16 BVG) versucht der Gesetzgeber eine Gratwanderung zwischen individuellem und pauschaliertem Schadensausgleich.

 

Rz. 19

Bagatellschäden werden finanziell nicht kompensiert (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.1985, 9a RV 18/84, SozR 3100 § 48 Nr. 12). Rentenleistungen setzen einen GdS von wenigstens 25 voraus (§ 31 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Wird diese Schadenshöhe nicht erreicht, können dem Beschädigten für die anerkannte Schädigungsfolge nur Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Versehrtenleibesübung gewährt werden (§§ 10 ff. BVG).

 

Rz. 20

Die unter Nr. 2 genannte angemessene wirtschaftliche Versorgung hat nicht zum Ziel, den bisherigen sozialen Status generell zu erhalten. Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Folgeschäden ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit die staatliche Gemeinschaft belastet wird. Deshalb spricht § 5 auch nicht von Schadensersatz. Der Schaden wird vielmehr entschädigt. Der Schadensersatz bezweckt eine Totalreparation. Für die Entschädigung gilt anderes; sie kann, sie muss aber nicht auf Ausgleich des gesamten Schadens gerichtet sein.

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