Rz. 4

Dem untergebrachten Berechtigten muss ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung als Sozialleistung zustehen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient (vgl. Komm. zu § 48) oder die für und wegen Kindern, die bei der Leistung auch ohne gesetzliche Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, gewährt werden.

 

Rz. 5

Dieser Zahlungsanspruch muss nur bereits kraft Gesetzes entstanden und zur Zahlung fällig sein oder regelmäßig fällig werden. Der Anspruch muss auch noch nach materiellrechtlichen Vorschriften bestehen, insbesondere nicht wegen der Unterbringung wegfallen (wie z. B. mangels Verfügbarkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld). Der Einzelanspruch muss darüber hinaus dem Berechtigten noch zustehen, darf also nicht zuvor wirksam abgetreten, gepfändet oder auf einen anderen Leistungsträger übergegangen sein. Soweit nicht pfänd- oder abtretbare Teile des Anspruchs dem Berechtigten verbleiben, kann dieser Teil ohne die Einschränkungen der §§ 53, 54 an die nach § 49 Berechtigten übertragen und ausgezahlt werden. Eine Überleitung nach § 50 ist gegenüber § 49 nachrangig (vgl. Komm. zu § 50).

 

Rz. 6

Die Nichtleistung von Unterhalt ist für die Anwendung des § 49 nicht erforderlich, denn die Auszahlung an die Unterhaltsberechtigte dient gerade auch der Sicherstellung deren Lebensunterhalts während der Unterbringung. § 49 hat, wenn ein Antrag gestellt wird, Vorrang vor § 48. Wird ein Antrag nicht gestellt, bleibt trotz Unterbringung des Berechtigten § 48 anwendbar, wenn nämlich der untergebrachte Leistungsberechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten oder Kindern verletzt.

 

Rz. 7

Ausreichend für die Auszahlung bei Unterbringung ist nach Abs. 2 auch allein der Bezug von Geldleistungen, die der Höhe nach für (nicht unterhaltsberechtigte) Kinder gewährt werden; insbesondere das Kindergeld für Stief- oder Pflegekinder und der Kinderzuschuss nach § 270 SGB VI. Dies entspricht § 48 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2.

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