Rz. 2

Die Vorschrift, zu der es keine Vorläuferregelungen gab, knüpft an § 38 und die dort genannten Ermessensleistungen an und bestimmt die Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über Sozialleistungen. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens wird dabei ein Rechtsanspruch eingeräumt (Abs. 1). Auch für Ermessensleistungen sind jedoch, wenn sie bewilligt sind, die Vorschriften für Anspruchsleistungen anwendbar (Abs. 2).

 

Rz. 3

Zur Begründung ist (BT-Drs. 7/868 S. 29) ausgeführt: Abs. 1 ergänzt § 38 dahingehend, dass dem Einzelnen auch bei Sozialleistungen, auf die er keinen Anspruch hat (Kann- und Sollvorschriften), eine rechtlich geschützte Sphäre zuerkannt wird. Abs. 2 enthält eine notwendige Klarstellung, indem er bestimmt, dass die Vorschriften über Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, für Ermessensleistungen entsprechend gelten, soweit sich aus dem Gesetz nicht ausdrücklich oder aufgrund der Besonderheiten einer Ermessensleistung etwas anderes ergibt.

 

Rz. 4

Nach der systematischen Stellung und der Begründung sollte die Vorschrift an sich ergänzend zu § 38 und § 40 Abs. 2 Regelungen über das Entstehen und die Behandlung von Sozialleistungen als Ermessensleistungen (als Ansprüche/Forderungsrechte) treten. In der Praxis wird § 39 jedoch eher als eine verwaltungsverfahrensrechtliche allgemeine Regelung für die Ermessensausübung und deren Grenzen angesehen, so dass die in Abs. 1 genannten Grundsätze der Ermessensausübung auch für andere als Sozialleistungen und auch in anderen Bereichen verwaltungsrechtlichen Handelns angewandt werden (so Mrozynski, SGB I 5. Aufl., § 39 Rz. 1; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 39 Rz. 3, Stand: 15.3.2018; Merten/Dahm, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB I, 2. Aufl., § 39 Rz. 1; Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 39 Rz. 2, Stand: März 2005; Just, in: Hauck/Noftz SGB I, § 39 Rz. 3, Stand: August 2006; z. B. im Rahmen von § 45 SGB X; vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

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