Rz. 3

Die Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß § 10 Abs. 1 SGB XII als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht das SGB XII etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.

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