0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst und dabei an die Systematik des SGB XII angepasst. Während § 9 die Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe für verschiedene Bereiche definiert, in denen Sozialleistungen nach Sozialhilfegrundsätzen gewährt werden, führt § 28 Abs. 1 die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII auf; Abs. 2 skizziert die Behördenzuständigkeiten.

 

Rz. 2

Das SGB XII differenziert auch weiterhin die Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1 Nr. 1) und die Hilfen in anderen besonderen Lebenslagen. Der Begriff der Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde zwar aufgegeben, doch sind die früher unter diesem Begriff gefassten Bedarfe auch weiterhin in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannt. Die bisher in dem am 1.1.2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Regelungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in das Vierte Kapitel des SGB XII eingegliedert (§§ 41 bis 46 SGB XII). Dementsprechend wurde zum 1.1.2005 Abs. 1a eingefügt und § 28a aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Leistungen der Sozialhilfe werden gemäß § 10 Abs. 1 SGB XII als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Die Geldleistung hat gemäß § 10 Abs. 3 SGB XII Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht das SGB XII etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.

2 Rechtspraxis

2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Rz. 4

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten diejenigen Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt die Hilfe zur Befriedigung des Basisbedarfs dar. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts ist in § 27 SGB XII gesetzlich definiert. Er umfasst gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Satz 2 gibt einen Hinweis darauf, dass der notwendige Lebensunterhalt über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgeht. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

 

Rz. 5

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird abweichend zu den bisherigen Regelungen des BSHG der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die bisher im BSHG vorgesehene grundsätzliche Differenzierung von regelmäßigen und einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt wird teilweise aufgegeben. Ein Teil des nach dem bisherigen Recht des BSHG durch einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt abgedeckten Bedarfs, z. B. für Kleidung und Hausrat, gehört nunmehr zum Regelsatzbedarf. Dies entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 1), auch im Bereich der allgemeinen Sozialhilfe die Hilfeleistungen weitgehend zu pauschalisieren. Bei den in § 30 SGB XII genannten Personengruppen (alte und erwerbsgeminderte Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen und Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen) wird ein ebenfalls pauschalisierter Mehrbedarf anerkannt. Für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Erstausstattungen, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden gemäß § 31 SGB XII einmalige Leistungen erbracht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden gemäß §§ 32, 33 SGB XII die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge übernommen.

 

Rz. 6

Gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Dies entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

2.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Rz. 7

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Die Leistungsgewährung ist gemäß § 41 Abs. 1 S...

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