Rz. 6

Die Renten wegen Alters umfassen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VI die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Ab 1.1.2008 wird die Regelaltersrente nicht mehr ab Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern ab Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Die Regelaltersgrenze ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) auf 67 Jahre angehoben worden, allerdings nicht in einem Schritt, sondern ab 1.1.2012 in Teilschritten gemäß § 235 SGB VI. §§ 236, 236a und 238 SGB VI enthalten Übergangsregelungen für die Altersrenten für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI, für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI sowie für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI. Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt (§ 38 SGB VI). Ebenfalls aufgrund von Vertrauensschutzregelungen sind weiter die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) sowie die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) in § 33 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB VI aufgeführt. Da durch das Achte SGB IV-ÄndG § 34 Abs. 3 SGB VI zum 1.1.2023 aufgehoben wurde, gibt es auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze und somit auch keine Teilrente mehr.

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